0.110.039.87
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 245 ausgegeben am 25. Oktober 2019
Kundmachung
vom 22. Oktober 2019
der Beschlüsse Nr. 223/2017 bis 235/2017, 240/2017 bis 246/2017, 249/2017 und 250/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Dezember 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 22 die Beschlüsse Nr. 223/2017 bis 235/2017, 240/2017 bis 246/2017, 249/2017 und 250/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 223/2017 bis 235/2017, 240/2017 bis 243/2017, 245/2017, 246/2017, 249/2017 und 250/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 der Kommission vom 6. Januar 2017 hinsichtlich Form und Inhalt der Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12a (Verordnung (EU) 2017/880 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12b. 32017 R 0012: Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 der Kommission vom 6. Januar 2017 hinsichtlich Form und Inhalt der Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/612 der Kommission vom 30. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 20173 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0612: Verordnung (EU) 2017/612 der Kommission vom 30. März 2017 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/612 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1510 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1510: Verordnung (EU) 2017/1510 der Kommission vom 30. August 2017 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 110)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1510 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1273 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Natriumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1274 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1275 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Chlor freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1276 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin und Natriumpercarbonat, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 410 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1277 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 811 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1278 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1112 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Nichtgenehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1313 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/802 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzq. 32017 R 1273: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1273 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Natriumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 13)
12zzzzr. 32017 R 1274: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1274 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 17)
12zzzzs. 32017 R 1275: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1275 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Chlor freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 5 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 21)
12zzzzt. 32017 R 1276: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1276 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin und Natriumpercarbonat, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 24)
12zzzzu. 32017 R 1277: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1277 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 27)
12zzzzv. 32017 R 1278: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1278 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 30)
12zzzzw. 32017 D 1282: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Nichtgenehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 69)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1273, (EU) 2017/1274, (EU) 2017/1275, (EU) 2017/1276, (EU) 2017/1277 und (EU) 2017/1278 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1376 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Warfarin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1415 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1377 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Chlorphacinon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1416 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1378 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Coumatetralyl als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1417 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1379 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Difenacoum als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1418 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1380 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Bromadiolon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1419 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1381 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Brodifacoum als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1420 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1382 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Difethialon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1421 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1383 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Flocoumafen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1422 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzw (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzx. 32017 R 1376: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1376 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Warfarin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 9)
12zzzzy. 32017 R 1377: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1377 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Chlorphacinon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 15)
12zzzzz. 32017 R 1378: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1378 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Coumatetralyl als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 21)
12zzzzza. 32017 R 1379: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1379 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Difenacoum als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 27)
12zzzzzb. 32017 R 1380: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1380 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Bromadiolon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 33)
12zzzzzc. 32017 R 1381: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1381 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Brodifacoum als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 39)
12zzzzzd. 32017 R 1382: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1382 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Difethialon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 45)
12zzzzze. 32017 R 1383: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1383 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Flocoumafen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1376, (EU) 2017/1377, (EU) 2017/1378, (EU) 2017/1379, (EU) 2017/1380, (EU) 2017/1381, (EU) 2017/1382 und (EU) 2017/1383 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1113 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benzoesäure gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1114 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pendimethalin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1115 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propoxycarbazon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1125 der Kommission vom 22. Juni 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1186 der Kommission vom 3. Juli 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 1113: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1113 der Kommission vom 22. Juni 2017 (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 27)
- 32017 R 1114: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1114 der Kommission vom 22. Juni 2017 (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 32)
- 32017 R 1115: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1115 der Kommission vom 22. Juni 2017 (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 38)
- 32017 R 1125: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1125 der Kommission vom 22. Juni 2017 (ABl. L 132 vom 24.6.2017, S. 10)
- 32017 R 1186: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1186 der Kommission vom 3. Juli 2017 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 131)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzr (Durchführungsverordnung (EU) 2017/843 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzs. 32017 R 1113: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1113 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benzoesäure gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 27)
13zzzzzzzt. 32017 R 1114: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1114 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pendimethalin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 32)
13zzzzzzzu. 32017 R 1115: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1115 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propoxycarbazon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 38)
13zzzzzzzv. 32017 R 1125: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1125 der Kommission vom 22. Juni 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 10)
13zzzzzzzw. 32017 R 1186: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1186 der Kommission vom 3. Juli 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 131)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1113, (EU) 2017/1114, (EU) 2017/1115, (EU) 2017/1125 und (EU) 2017/1186 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1532 der Kommission vom 7. September 2017 zur Beantwortung der Fragen zur vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäss Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19 (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"20. 32017 D 1532: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1532 der Kommission vom 7. September 2017 zur Beantwortung der Fragen zur vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäss Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1532 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 230/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1410 der Kommission vom 2. August 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2017/1413 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 1410: Verordnung (EU) 2017/1410 der Kommission vom 2. August 2017 (ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 1)
- 32017 R 1413: Verordnung (EU) 2017/1413 der Kommission vom 3. August 2017 (ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1410 und (EU) 2017/1413 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1462 der Kommission vom 10. August 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Da die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/432/EU der Kommission36, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 15. August 2017 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens erhält Nummer 6aj (Durchführungsbeschluss 2012/432/EU der Kommission) folgende Fassung:
"32017 D 1462: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1462 der Kommission vom 10. August 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1462 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäss der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen38, berichtigt in ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 53, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6d (Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"6e. 32015 L 0652: Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäss der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26), berichtigt in ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 53
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/652, berichtigt in ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 53, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit-Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestellten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LFCI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzj (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/364 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzk. 32017 R 0959: Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit-Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestellten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LFCI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/959 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Klassifizierung der Frostwiderstandsleistung von Dachziegeln gemäss der Norm EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzk (Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzl. 32017 R 1475: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Klassifizierung der Frostwiderstandsleistung von Dachziegeln gemäss der Norm EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1475 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettschichtholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 14080 gilt, und von keilgezinkten Vollholzprodukten für tragende Zwecke, für die die harmonisierte Norm EN 15497 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten und zur Änderung der Entscheidung 2005/610/EG44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Aussen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"2u. 32017 R 1227: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettschichtholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 14080 gilt, und von keilgezinkten Vollholzprodukten für tragende Zwecke, für die die harmonisierte Norm EN 15497 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten und zur Änderung der Entscheidung 2005/610/EG (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1)
2v. 32017 R 1228: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Aussen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 4)"
2. Unter Nummer 2d (Entscheidung 2005/610/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 1227: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission vom 20. März 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/1227 und (EU) 2017/1228 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 240/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1438 der Kommission vom 4. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Richtlinie 2006/804/EG der Kommission49 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aus diesem zu streichen ist.
4. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 D 1438: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1438 der Kommission vom 4. August 2017 (ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 89)"
2. Unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 D 1483: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 (ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 3)"
3. Der Wortlaut von Nummer 5cza (Entscheidung 2006/804/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1438 und (EU) 2017/1483 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ba (Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 1503: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 (ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 242/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 wird die Entscheidung 2009/810/EG der Kommission54 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 24ea (Entscheidung 2009/810/EG der Kommission) folgende Fassung:
"32017 D 1013: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 243/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1239 der Kommission vom 6. Juli 2017 über die Anerkennung Äthiopiens gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jv (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1412 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"56jw. 32017 D 1239: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1239 der Kommission vom 6. Juli 2017 über die Anerkennung Äthiopiens gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 43)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Da Bulletin EG 9-1984 über die Anwendung der Art. 92 und 93 EWG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie in die Leitlinien über staatliche Holdinggesellschaften der EFTA-Überwachungsbehörde58 aufgenommen wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
2. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften59 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften60 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
4. Da die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie [SEK(71) 363 endg. - Juli 1971] durch den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für grosse Investitionsvorhaben61 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
5. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten (SG(77) D/1190) vom 4. Februar 1977 und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie durch den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für grosse Investitionsvorhaben62 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
6. Da die Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft63 und nachfolgende Verlängerungen durch den Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie64 ersetzt wurden, der wiederum durch den Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für grosse Investitionsvorhaben65 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
7. Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie66 durch die Mitteilung der Kommission - Multisektorale Regionalbeihilferahmen für grosse Investitionsvorhaben67 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
8. Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie68 durch die Mitteilung der Kommission - Multisektorale Regionalbeihilferahmen für grosse Investitionsvorhaben69 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
9. Da die Entschliessung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung70 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung71 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
10. Da die Mitteilung der Kommission zu der Entschliessung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung72 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung73 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
11. Da die Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung74 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
12. Da die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen75 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung76 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
13. Da die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Bst. a und c auf Regionalbeihilfen77 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung78 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
14. Da die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 197879 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung80 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
15. Da die Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Bst. c auf Regionalbeihilfen81 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung82 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
16. Da die Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Bst. a auf Regionalbeihilfen83 durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung84 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
17. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen85 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
18. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (S(80) D/8287) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen86 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
19. Da die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen87 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
20. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 29. März 1987 (S(87) D/3795) durch die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen88 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
21. Da der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen89 durch den nachfolgenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen90 geändert wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
22. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten (SG(90) D/01620) vom 5. Februar 1990 durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen91 geändert wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
23. Da das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478) in den Allgemeinen Investitionsbeihilferegelungen mit verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ("Leitlinien für staatliche Beihilfen")92 wiedergegeben und mit der 63. Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen93 gestrichen wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme auch aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
24. Da die Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 228) durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten94 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
25. Da der Sechzehnte Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 253 in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen95 wiedergegeben wurde, die durch die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen96 ersetzt wurden, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
26. Da der Zwanzigste Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 280 in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen97 wiedergegeben wurde, die durch die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen98 ersetzt wurden, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
27. Da die Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche99 durch die Mitteilung der Kommission - Multisektorale Regionalbeihilferahmen für grosse Investitionsvorhaben100 ersetzt wurde, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
28. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift "RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" wird nach dem Wortlaut "Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:" folgende Fussnote angefügt:
"Gemäss Abs. II des Abschnitts "Allgemeines" hat die EFTA-Überwachungsbehörde zu den von der EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassenen Rechtsakten, die ursprünglich unter dieser Überschrift aufgeführte, vor dem 31. Juli angenommene, Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass sie jedoch in diesen Anhang aufgenommen werden."
2. Der Text der Nummern 9 (Anwendung der Art. 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen), 11 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328), 12 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772), 13 (Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie), 14 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(77) D/1190 und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977)), 15 (Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft), 16 (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie), 17 (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie), 18 (Entschliessung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung), 19 (Mitteilung der Kommission zu der Entschliessung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung), 20 (Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung), 21 (Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen), 22 (Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Bst. a und c auf Regionalbeihilfen), 23 (Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978), 24 (Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Bst. c auf Regionalbeihilfen), 25 (Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Art. 92 Abs. 3 Bst. a auf Regionalbeihilfen), 26 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten S/74/30.807), 27 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(80) D/8287), 28 (Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980), 29 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/3795), 30 (Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen), 31 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/01620), 32 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(79) D/10478), 33 (Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen), 35 (Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 253), 36 (Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 280) und 37 (Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche) unter der Überschrift "RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" wird gestrichen.
3. Der Text von Abs. I unter der Überschrift "RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" wird gestrichen.
4. Der letzte Satz von Abs. II unter der Überschrift "RECHTAKTE, DIE DIE EG-KOMMISION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN" erhält folgende Fassung:
"Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen dieser Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen101.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 245/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)102 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1505: Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1)"
2. Nach Nummer 1eah (Beschluss (EU) 2016/1621 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"1eai. 32017 R 1505: Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1)
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1505 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen103.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 246/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Grossfeuerungsanlagen104 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fp (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/902 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fq. 32017 D 1442: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Grossfeuerungsanlage (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen105.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9106 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 2067: Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 (ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2067 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen107.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 250/2017
vom 15. Dezember 2017
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1223 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union108 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 D 1223: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1223 der Kommission vom 25. Juli 2016 (ABl. L 201 vom 27.7.2016, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1223 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen109.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 4 vom 7.1.2017, S. 1.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 7.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 110.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 13.

8   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 17.

9   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 21.

10   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 24.

11   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 27.

12   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 30.

13   ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 69.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 9.

16   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 15.

17   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 21.

18   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 27.

19   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 33.

20   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 39.

21   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 45.

22   ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 51.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 27.

25   ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 32.

26   ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 38.

27   ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 10.

28   ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 131.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 11.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 1.

33   ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 1.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 51.

36   ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 1.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1.

45   ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 4.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 89.

48   ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 3.

49   ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28.

54   ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 9.

55   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

56   ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 43.

57   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

58   ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

59   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

60   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

61   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

62   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

63   ABl. C 173 vom 8.7.1989, S. 5.

64   ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11.

65   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

66   ABl. C 123 vom 18.5.1989, S. 3.

67   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

68   ABl. C 81 vom 26.3.1991, S. 4.

69   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

70   ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1.

71   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

72   ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 7.

73   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

74   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

75   ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

76   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

77   ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2.

78   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

79   ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 8.

80   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

81   ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 5.

82   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

83   ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 6.

84   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

85   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

86   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

87   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

88   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

89   ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

90   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

91   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

92   ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

93   ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 23.

94   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

95   ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

96   ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

97   ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

98   ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

99   ABl. C 320 vom 13.12.1988, S. 3.

100   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

101   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

102   ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1.

103   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

104   ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1.

105   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

106   ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1.

107   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

108   ABl. L 201 vom 27.7.2016, S. 23.

109   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.