vom 6. September 2019
Das Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011, LGBl. 2012 Nr. 1, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3a
3a) Wird im Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Konsumenten in einem eigenen Dokument, das der Standardinformation für Konsumkredite beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Konsumenten mit.
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz vom 6. September 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
27/2019