173.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 259ausgegeben am 8. November 2019
Gesetz
vom 6. September 2019
über die Abänderung des Richterdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Die Anstellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes. Zu diesem Zweck haben die Gerichtspräsidenten und der Leitende Staatsanwalt das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse, insbesondere die fachliche und persönliche Eignung, auf geeignete Weise zu prüfen.
Art. 9 Abs. 2, 3 Bst. b und d sowie Abs. 4
2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes sowie vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate.
3) Die Regierung kann das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen kündigen:
b) unbefriedigender Ausbildungs- oder Arbeitserfolg;
d) Nichtantritt zur Rechtsanwaltsprüfung innert eines Jahres ab dem frühestmöglichen Termin oder zweimaliges Nichtbestehen der Rechtsanwaltsprüfung.
4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes das Dienstverhältnis fristlos auflösen.
Art. 10 Abs. 2 und 4
2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei beabsichtigter oder erfolgter Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters oder Staatsanwaltes, bis zur Ernennung zum Landrichter oder Anstellung als Staatsanwalt verlängert werden.
4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
Art. 11 Abs. 1 und 2
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten. Für die Dauer der Zuteilung bei der Staatsanwaltschaft kann Richteramtsanwärtern in Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht übertragen werden.
2) Der Landgerichtspräsident hat in Abstimmung mit dem Leitenden Staatsanwalt den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem Leitenden Staatsanwalt herzustellen.
Art. 14 Abs. 2
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig waren, sind vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d befreit. Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind weiters jene liechtensteinischen Staatsangehörigen befreit, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren.
Art. 15 Abs. 3
3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts-, des Staatsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf den richterlichen Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Dem Ernennungserfordernis für vollamtliche Richter nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Richterdienstgesetzes (Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes) ist die Absolvierung des staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht gleichgestellt.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 58/2019 und 72/2019