| 832.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 261 | ausgegeben am 8. November 2019 |
Gesetz
vom 6. September 2019
über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 bis 3
1) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
2) Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
3) Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.
Art. 6 Abs. 1 und 2
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2) Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a) Knochenbrüche;
b) Verrenkungen von Gelenken;
c) Meniskusrisse;
d) Muskelrisse;
e) Muskelzerrungen;
f) Sehnenrisse;
g) Bandläsionen;
h) Trommelfellverletzungen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a
1) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf:
a) die ambulante Behandlung durch einen Arzt, einen Zahnarzt oder auf deren ärztliche Anordnung durch eine einen anderen Gesundheitsberuf ausübende Person sowie durch einen Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens;
Art. 20 Abs. 2a
2a) Abs. 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
Art. 24 Abs. 2
2) Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Die Regierung kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen durch Verordnung einen anderen Zeitpunkt bestimmen.
Art. 29 Abs. 2 und 5
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 4a
4a) Abs. 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
Art. 54a
Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
Art. 54b
Der bisherige Art. 54a wird neu zu Art. 54b.
Art. 60
Fehlende Versicherung
Erweist sich, dass ein Betrieb der Pflicht zum Versicherungsabschluss nicht nachgekommen ist, so hat der die Versicherung übernehmende Versicherer die Schadenabwicklung für einen nicht versicherten Unfall durchzuführen sowie Ersatzprämien zu erheben und Regress gegen den fehlbaren Arbeitgeber zu nehmen. Erforderlichenfalls bezeichnet das Amt für Gesundheit einen Versicherer, welcher die Versicherung zu übernehmen hat. Art. 66 und 67 bleiben vorbehalten.
Art. 61
Prämienverzug
Während des Bestandes der Versicherungspflicht dürfen die Versicherer die Versicherungsverträge infolge Prämienverzugs nicht aufheben.
Art. 68
1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und über die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit sie in diesem Gesetz nicht ausdrücklich dem Amt für Gesundheit oder dem Amt für Volkswirtschaft zugewiesen wird. Die Versicherer, die Versicherten und die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Aufsichtsaufgaben an das Amt für Gesundheit oder an das Amt für Volkswirtschaft übertragen.
Art. 69
Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in Liechtenstein Arbeiten ausführen.
Art. 72
Anordnen von Verhütungsmassnahmen
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Beauftragten des Amtes für Volkswirtschaft den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben, haben Anspruch auf eine spezielle Entschädigung. Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über derartige Entschädigungen.
Art. 73 Abs. 1
1) Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so untersagt das Amt für Volkswirtschaft die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.
Art. 74
Meldepflicht der Versicherer
Die Versicherer sind verpflichtet, jeden Berufsunfall und jede Berufskrankheit dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Meldepflicht der Versicherer mit Verordnung.
Art. 78 Abs. 1, 2, 3a und 4
1) Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung, der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen und der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Bedarfsdeckungsverfahren an.
2) Sie wenden das Kapitaldeckungsverfahren zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen an, sobald diese festgesetzt sind. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche ohne Teuerungszulagen ausreichen.
3a) Die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes erfolgt für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung nach den gleichen Regeln wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen.
4) Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der von der Regierung genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen.
Art. 80 Abs. 3 Bst. d
Aufgehoben
Art. 86 Abs. 1
1) Über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, hat der Versicherer schriftliche Verfügungen zu erlassen. Dasselbe gilt für die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 92 Abs. 1 und 2
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit oder des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Wenn Gefahr im Verzug ist, kann das Amt für Volkswirtschaft allfälligen Vorstellungen und Beschwerden gegen seine Verfügungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten die aufschiebende Wirkung versagen.
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
61/2019 und
74/2019