143.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 265ausgegeben am 8. November 2019
Verordnung
vom 5. November 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
Aufgrund von Art. 7a Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, sowie Art. 16 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 7a Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, sowie Art. 16 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1a
Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
1a) Soweit Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich auf Polizeibeamte Bezug nehmen, finden sie keine Anwendung auf die zivilen Mitarbeitenden der Landespolizei (Zivilangestellte). Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
1) Die Landespolizei erfüllt folgende Aufgaben:
e) sie unterhält die Landesnotruf- und Einsatzzentrale des Landes zur Entgegennahme sämtlicher Notrufe und zur Alarmierung der Rettungsorganisationen des In- und Auslandes; im Rahmen der Betreuung des landesweiten Sanitätsnotrufs 144 bietet sie den geeigneten Rettungsdienst auf:
1. an den Notfallort zur Versorgung von Notfallpatienten und zur Herstellung ihrer Transportfähigkeit;
2. zur Durchführung ärztlich angeordneter Verlegungen medizinisch versorgter Patienten;
Art. 3
Polizeibeamte
Als Polizeibeamte im Sinne dieser Verordnung gelten die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps. Diesen gleichgestellt sind:
a) vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung über die Bereitschaftspolizei die Mitglieder der Bereitschaftspolizei (Art. 10 des Polizeigesetzes);
b) die vereidigten Polizeiaspiranten (Art. 7a Abs. 2 iVm Art. 12 Abs. 1a des Polizeigesetzes).
Art. 4
Anstellung und Befugnisse der Polizeibeamten
1) Polizeibeamte werden nach Massgabe des Staatspersonalgesetzes angestellt und vereidigt.
2) Polizeibeamte verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach ihrer Vereidigung über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Jeder Polizeibeamte erhält mit der Vereidigung einen vom Polizeichef ausgestellten amtlichen Dienstausweis, der insbesondere zu enthalten hat:
Art. 6
Befugnisse der Zivilangestellten
1) Zivilangestellte verfügen vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 über keine hoheitlichen Rechte und üben keine polizeilichen Befugnisse aus.
2) Entsprechend ausgebildete Zivilangestellte im Bereich der Kriminaltechnik dürfen betraut werden mit:
a) folgenden Aufgaben im Rahmen der Spurensicherung und Sicherstellung von Beweismitteln:
1. Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen;
2. Wegweisung und Fernhaltung von Personen;
3. Durchsuchung von Personen und Sachen;
4. Betreten von nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken;
b) der Vorladung von Personen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und deren Durchführung;
c) der Durchsuchung von Personen und Sachen zum Eigenschutz.
3) Ebenso dürfen entsprechend ausgebildete weibliche Zivilangestellte mit der Durchsuchung weiblicher Personen betraut werden.
4) Zivilangestellte nach Abs. 2 können nach entsprechender Ausbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe bewaffnet werden.
Art. 7a
Aktenverwaltung
Auf die Aktenverwaltung der Landespolizei finden die Bestimmungen der LLV-Aktenverwaltungsverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die Aktenzeichen der polizeilichen Fallakten aus dem Jahr und dem Monat der Geschäftseröffnung sowie einer fortlaufenden Nummer pro Monat gebildet werden;
b) ausschliesslich die physische Akte massgeblich ist. Wesentliche Aktenstücke sind nach Möglichkeit zu digitalisieren und in das zentrale Informationssystem NPA (Art. 4 Pol-ISV) aufzunehmen.
Art. 9 Abs. 6
6) Gruppen können auch als Kommissariate, Gruppenleiter als Kommissariatsleiter bezeichnet werden.
Art. 12 Abs. 2 Bst. c und m
2) Dem Polizeichef obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
c) Aufgehoben
m) Aufgehoben
Art. 42 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 48 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 51 Abs. 3
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 55
Aufgehoben
Art. 55
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 56
V. Aufnahme von Polizeiaspiranten
Art. 56
Bewerbungsvoraussetzungen
1) Als Polizeiaspirant kann sich bewerben, wer folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) körperliche, intellektuelle und charakterliche Eignung;
c) Unbescholtenheit;
d) abgeschlossene Berufslehre bzw. gleichwertige Ausbildung oder Matura;
e) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren;
f) bestandener Eignungstest nach Abs. 2.
2) Der Eignungstest nach Abs. 1 Bst. f ist nach den Vorgaben der Polizeischule durchzuführen und beinhaltet insbesondere eine Prüfung:
a) der intellektuellen Eignung:
1. verbale und nummerische Intelligenz;
2. schlussfolgerndes Denken;
3. Merkfähigkeit;
b) der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Art. 57
Auswahlverfahren
1) Die Bewerber haben ein von der Landespolizei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation durchgeführtes Auswahlverfahren zu durchlaufen.
2) Das Auswahlverfahren umfasst:
a) eine Aufnahmeprüfung, bestehend aus:
1. einem Persönlichkeitstest;
2. einem Test über die Sprachkompetenz;
3. einem Allgemeinbildungstest;
b) ein Assessment-Gespräch mit jenen Bewerbern, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben;
c) einem Bewerbungsgespräch mit dem Polizeichef;
d) eine amtsärztliche Untersuchung.
3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 Bst. a nicht bestehen, können diese zwei Mal wiederholen. Wird der Persönlichkeitstest nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 nicht bestanden, so ist eine neuerliche Teilnahme am Auswahlverfahren frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
Art. 58
Anstellung
1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens stellt das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem Polizeichef die ausgewählten Polizeiaspiranten befristet bis zum Abschluss ihrer Ausbildung an.
2) Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
Sachüberschrift vor Art. 59
Ausbildung
Art. 59
a) Grundsatz
1) Die Ausbildung der Polizeiaspiranten besteht aus:
a) einer Grundausbildung nach Art. 60; und
b) einem Praxisjahr nach Art. 60a.
2) Polizeiaspiranten sind vor Antritt des Praxisjahres nach Abs. 1 Bst. b durch den Regierungschef zu vereidigen.
Art. 60
b) Grundausbildung und Prüfung der Einsatzfähigkeit
1) Der Polizeiaspirant beginnt seine Ausbildung mit einer einjährigen Grundausbildung an der Polizeischule.
2) Der Inhalt der Grundausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Polizeischule.
3) Die Grundausbildung wird mit der Prüfung der Einsatzfähigkeit abgeschlossen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie am nächst möglichen Termin einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht zum Praxisjahr zugelassen.
Art. 60a
c) Praxisjahr und Berufsprüfung
1) Der Polizeiaspirant hat im Anschluss an die Grundausbildung ein Praxisjahr bei der Landespolizei zu absolvieren.
2) Nach Abschluss des Praxisjahres hat der Polizeiaspirant die eidgenössische Berufsprüfung "Polizist/Polizistin" abzulegen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann das Amt für Personal und Organisation in Absprache mit dem Polizeichef den Polizeiaspiranten bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin befristet weiterbeschäftigen. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht in die Landespolizei aufgenommen.
Art. 61
Aufnahme in die Landespolizei
Nach bestandener Berufsprüfung nach Art. 60a wird der Polizeiaspirant in einem feierlichen Akt in das Korps der Landespolizei aufgenommen.
Überschrift vor Art. 62
Va. Weiterbildung der Polizeibeamten
Art. 65
Aufgehoben
Art. 67 Abs. 1
1) Beförderungen auf Funktionsstellen sind abhängig von der Eignung, der erforderlichen Erfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen des Polizeibeamten sowie dem Bedarf der Landespolizei. Unter Funktionsstellen sind Stellen mit qualifiziertem Fachauftrag oder mit Führungsauftrag zu verstehen.
Art. 72
Uniformreglement
1) Die Regierung bestimmt die Uniform der Landespolizei.
2) Der Polizeichef erlässt ein Reglement über die Uniformierung sowie die dienstliche und die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 90 Abs. 4a
4a) Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.
Überschrift vor Art. 95
IX. Rechts- und Versicherungsschutz sowie Kostenersatz
Art. 97
Kostenersatz
1) Der Berechnung des Kostenersatzes für kostenpflichtige Polizeieinsätze nach Art. 30k des Polizeigesetzes wird ein Stundenansatz von 70 Franken pro eingesetzten Mitarbeiter zu Grunde gelegt.
2) Der maximale Kostenersatz nach Art. 30k Abs. 4 des Polizeigesetzes beträgt 60 000 Franken.
Überschrift vor Art. 98
X. Anschluss von Gefahrenmeldeanlagen an die Landesnotruf- und
Einsatzzentrale
Art. 98
Anschlussvoraussetzungen
1) Die Landespolizei kann auf Antrag Gefahrenmeldeanlagen bestimmter Objekte, die der Übermittlung des Alarmkriteriums "Einbruch", "Bedrohung", "Überfall" oder "Brand" dienen, zum Zweck der direkten Alarmierung an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale anschliessen.
2) Objekte nach Abs. 1 sind insbesondere:
a) Objekte, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastruktur);
b) Banken, Poststellen und andere ähnliche Schalterbetriebe mit hohen Bargeldumsätzen;
c) Objekte, die gefährliche Güter oder Stoffe in grösseren Mengen herstellen oder lagern;
d) Objekte mit wertvollem Inventar oder mit Kulturgütern von allgemeinem öffentlichen Interesse;
e) Objekte, die aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten sind;
f) andere Objekte, bei denen ein öffentliches Interesse an der direkten Alarmierung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale besteht.
3) Die Landespolizei kann im Einzelfall festlegen:
a) technische Vorgaben für den Anschluss der Gefahrenmeldeanlagen;
b) organisatorische Vorgaben über das Verhalten im Alarmfall;
c) allfällige Massnahmen bei einer Häufung von Alarmen;
d) aufwandsabhängige Gebühren für den Anschluss, bei Auslösung von Fehlalarmen und bei Mutationen.
Überschrift vor Art. 99
Aufgehoben
Art. 99
Vereinbarungen mit privaten Systemanbietern
1) Die Landespolizei kann mit privaten Anbietern von Systemen, die der Übertragung von Alarmkriterien dienen, Vereinbarungen über den Anschluss von Alarmübertragungsplattformen zur direkten Übermittlung von Alarmkriterien geschützter Objekte an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale abschliessen.
2) Systemanbieter können im Rahmen der Vereinbarungen nach Abs. 1 verpflichtet werden:
a) die technischen Vorgaben der Landespolizei zu beachten;
b) sämtliche bei der Landespolizei im Zusammenhang mit dem Anschluss und der Wartung der Alarmübertragungsplattformen anfallenden Kosten zu tragen.
Art. 100 bis 103
Aufgehoben
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt C Ziff. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 28. März 2013, LGBl. 2013 Nr. 163, wird aufgehoben.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Für Gefahrenmeldeanlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung direkt an das Alarmierungssystem der Landesnotruf- und Einsatzzentrale angeschlossen sind, ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landespolizei ein Antrag nach Art. 98 zu stellen. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt oder wird der Antrag abgelehnt, so wird der Anschluss getrennt und das bestehende Vertragsverhältnis aufgelöst.
2) Wird ein Antrag nach Abs. 1 abgelehnt, hat die Landespolizei dem Antragsteller vor Trennung des Anschlusses eine angemessene Frist für den Anschluss an eine private Alarmzentrale zu gewähren.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef