| 832.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 295 | ausgegeben am 29. November 2019 |
Verordnung
vom 26. November 2019
über die Abänderung der Unfallversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 74 und 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung; UVersV), LGBl. 1990 Nr. 70, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
Art. 28 Abs. 4
4) Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.
Art. 38 Abs. 2 Bst. a
2) Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:
a) Zusatz- und Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen;
Art. 41 Abs. 5
5) Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.
Art. 42
Entstehung und Erlöschen des Anspruches
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
Art. 47
Vollwaisen
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
Art. 48 Abs. 1
1) Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung, einschliesslich der Kinderrenten, sowie gleichartige Renten ausländischer Versicherungen voll berücksichtigt. Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
Art. 57 Abs. 4
4) Die Versicherer melden die Unfalldaten dem Amt für Volkswirtschaft. Art und Umfang der Meldung richtet sich nach den Richtlinien über die Meldung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, welche die Versicherer mit dem Amt für Volkswirtschaft vereinbart haben.
Art. 76
Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
1) Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10 bis 13 des Gesetzes sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2) Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Art. 10 des Gesetzes steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10 bis 13 des Gesetzes für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3) Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10 bis 13 des Gesetzes sowie die Taggelder.
4) In den Fällen nach den Abs. 1 bis 3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5) Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6) Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
Art. 82 Abs. 2
2) Bei mehrfach Beschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die neben der unselbstständigen eine selbstständige, nach dem Gesetz freiwillig versicherte Tätigkeit ausüben.
Art. 85 Abs. 1 Bst. e und g
1) Unter Vorbehalt wesentlicher privater Interessen des Verunfallten und seiner Angehörigen sowie des Arbeitgebers entfällt die Schweigepflicht gegenüber:
e) dem Amt für Volkswirtschaft als Durchführungsorgan der Unfallverhütung nach Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes sowie den unmittelbar von einer Verfügung dieses Amtes betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für Auskünfte, die sie für Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten benötigen;
g) dem Amt für Volkswirtschaft oder von ihm betrauten Vollzugsorganen betreffend die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten für Auskünfte, die sie für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen benötigen;
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef