vom 3. Oktober 2019
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 81 Abs. 1a und Abs. 5
1a) Auf die Errichtung notarieller Urkunden und die notarielle Beglaubigung finden die Bestimmungen des Notariatsgesetzes Anwendung.
5) Eine Urkundsperson hat in Ausstand zu treten, wenn:
a) sie selbst am Rechtsgeschäft beteiligt ist oder mit einer Partei verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder geführt hat oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert ist. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindsverhältnis gleichgestellt;
b) eine Verfügung zu ihrem eigenen oder zum Vorteil einer der in Bst. a genannten Personen getroffen wird;
c) sie Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organ einer Partei ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Notariatsgesetz vom 3. Oktober 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
37/2019 und
98/2019