| 355 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 313 | ausgegeben am 2. Dezember 2019 |
Gesetz
vom 3. Oktober 2019
über die Abänderung des CbC-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CBC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
Art. 3 Abs. 1
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Art. 8 Abs. 4
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
Art. 11
Datenverarbeitung und Datensicherheit
1) Die Steuerverwaltung ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt, auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung und der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
Art. 12 Abs. 1 und 2
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
92/2019