910.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 353ausgegeben am 16. Dezember 2019
Verordnung
vom 10. Dezember 2019
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 6, Art. 40 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d
1) In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als:
d) "Standardarbeitskraft (SAK)": die Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten die Faktoren nach Anhang 1.
Art. 4 Bst. a Ziff. 1, Bst. b Ziff. 1 und Bst. c Ziff. 1
In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als:
a) "Vollerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 1.0 SAK pro Jahr beträgt;
b) "Haupterwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.5 und weniger als 1.0 SAK pro Jahr beträgt;
c) "Nebenerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, dessen Betriebszentrum im Berggebiet liegt (Art. 5 Abs. 1 Bst. e und k LWG) und bei dem:
1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.4 und weniger als 0.5 SAK pro Jahr beträgt;
Art. 20 Abs. 4 und 5
4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt:
a) bei Landwirtschaftsbetrieben mit Betriebszentrum im Berggebiet (Art. 5 Abs. 1 Bst. e und k LWG): mindestens 0.4 SAK pro Jahr; und
b) bei allen übrigen Landwirtschaftsbetrieben: mindestens 0.5 SAK pro Jahr.
5) Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 SAK handelt.
II.
Übergangsbestimmung
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche um Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Landwirtschaftsbetriebe mit Betriebszentren ausserhalb des Berggebiets, die einen minimalen Arbeitszeitbedarf von weniger als 0.5 SAK (1350 Arbeitskraftstunden) pro Jahr aufweisen, haben innert einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 4 Bst. b zu erfüllen, ansonsten ihre Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb erlischt.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef