vom 20. August 2019
der Abänderung der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2012 Nr. 238, kund.
Anhang
Abänderung der Mehrwertsteuer-Vereinbarung
Abgeschlossen in Bern am 29. Mai 2019
Inkrafttreten: 22. Dezember 2019
Art. 10 Abs. 1 erster Satz und 3a
1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Einfuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung und die Liechtensteinische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3a) In Abweichung von Abs. 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertragsstaats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren.
Art. 11 Abs. 1
bis, 1
ter und 5
1bis) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung kann den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie der Durchführung von Straf- und Verwaltungsverfahren betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, für die das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz eine Bekanntgabe vorsieht.
1ter) Die Eidgenössische Zollverwaltung kann den in der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen durch im liechtensteinischen Mehrwertsteuer-Register eingetragene Personen zur Zollveranlagung notwendig sind.
5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie die Eidgenössische Zollverwaltung können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie durch die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.