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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 | Nr. 357 | ausgegeben am 16. Dezember 2019 |
Kundmachung
vom 16. Dezember 2019
betreffend die Änderung von Erklärungen zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und Schengen-Protokoll
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung folgende Änderungen von Erklärungen zu nachstehenden Übereinkommen kund:
1. Die liechtensteinische Erklärung zu Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, LGBl. 2000 Nr. 270, lautet neu wie folgt:
"Zentralbehörde für das Fürstentum Liechtenstein nach Art. 23 Abs. 1 ist:
Amt für Justiz (Office of Justice)
Aeulestrasse 70
Postfach 684
9490 Vaduz"
2. Die liechtensteinische Erklärung zu Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, LGBl. 2008 Nr. 72, lautet neu wie folgt:
"Liechtenstein bestimmt folgende zentrale Behörde zur Entgegennahme der Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 13 dieses Übereinkommens:
Amt für Justiz (Office of Justice)
Aeulestrasse 70
Postfach 684
FL-9490 Vaduz"
3. Die liechtensteinische Erklärung zu Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, LGBl. 2002 Nr. 90, lautet neu wie folgt:
"Die Ersuchen des Gerichtshofs nach Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts sind der Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, nämlich dem Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein, zu übermitteln."
4. Die liechtensteinischen Erklärungen und Mitteilungen im Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, LGBl. 2011 Nr. 131, lauten neu wie folgt:
- Erklärung zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ:
"Gemäss Art. 57 Abs. 3 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Art. 57 Abs. 1 SDÜ und für das Stellen von entsprechenden Auskunftsersuchen das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist."
- Erklärung zu Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b EU-Rechtshilfeübereinkommen:
"Gemäss Art. 24 des EU-Rechtshilfeübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Art. 6 des EU-Rechtshilfeübereinkommens sowie die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Ersuchen nach Art. 6 Abs. 8 des EU-Rechtshilfeübereinkommens ist."
- Mitteilung zu Art. 13 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen:
"Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist."
- Erklärung zu Art. 7 Abs. 4 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen:
"Gemäss Art. 7 Abs. 4 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden liechtensteinischen Recht widerrufen werden können, solange das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied des Fürstentums Liechtenstein die Übergabe dieser Person nicht angeordnet hat."
- Erklärung zu Art. 15 EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen:
"Gemäss Art. 15 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein die für die Belange der Aus- und Durchlieferung zuständige Behörde ist."
Die Notifizierung der vorgenannten Erklärungen und Mitteilungen erfolgte am 20. und 25. November 2019.