vom 7. November 2019
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24b Abs. 1, 2 und 2a
1) Der Staat entrichtet Beiträge an die Prämien und Kostenbeteiligungen (Prämienverbilligung) einkommensschwacher Versicherter. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb des Versicherten bzw. der Ehegatten des dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahres. Für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern.
2) Die Beiträge zur Prämienverbilligung richten sich nach den im Landesdurchschnitt errechneten Prämien in der Grundversicherung und in der Hochkostenversicherung sowie der vom Versicherten entrichteten obligatorischen Kostenbeteiligung (Art. 23 Abs. 2 und 2a). Sie werden wie folgt festgelegt:
a) Bei einem Erwerb bis 26 000 Franken entspricht der Beitrag 70 % des Prämienanteils und 70 % der Kostenbeteiligung des Versicherten.
b) Bei einem Erwerb über 26 000 Franken bis 65 000 Franken sinken die Prozentsätze nach Bst. a linear auf 15 %.
2a) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden bei Ehegatten abweichend von Abs. 2 wie folgt festgelegt:
a) Bei einem Erwerb bis 37 000 Franken entspricht der Beitrag 70 % des Prämienanteils und 70 % der Kostenbeteiligung des Versicherten.
b) Bei einem Erwerb über 37 000 Franken bis 77 000 Franken sinken die Prozentsätze nach Bst. a linear auf 15 %.
Dieses Gesetz ist erstmals für die Berechnung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2020 anzuwenden. Auf Anträge betreffend das Antragsjahr 2019 findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Parlamentarische Initiative vom 27. Mai 2019 sowie Stellungnahme der Initianten vom 4. Oktober 2019; Bericht und Antrag der Regierung Nr.
71/2019