951.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 364 ausgegeben am 23. Dezember 2019
Gesetz
vom 7. November 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 104 Abs. 3 Bst. g
3) Der Jahresbericht nach Abs. 1 hat in Bezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr zu enthalten:
g) Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.
Art. 105 Abs. 1 Bst. t
1) Ein AIFM stellt den Anlegern für jeden von ihm verwalteten sowie für jeden von ihm vertriebenen EWR-AIF oder im EWR vertriebenen AIF die folgenden Informationen in jeweils aktueller Form vor deren Anteilserwerb gemäss der in den konstituierenden Dokumenten bestimmten Form - im Fall des Vertriebs des AIF auch an Privatanleger in Liechtenstein als Prospekt und wesentliche Anlegerinformation - zur Verfügung:
t) gegebenenfalls Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365.
Art. 156 Abs. 2 Bst. b bis
2) Der FMA obliegen insbesondere:
bbis) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 104 Abs. 3 Bst. g und Art. 105 Abs. 1 Bst. t;
Art. 176 Abs. 3 Bst. v bis
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
vbis) als AIFM die Informationspflichten nach Art. 104 Abs. 3 Bst. g oder Art. 105 Abs. 1 Bst. t verletzt;
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz vom 7. November 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2019