0.362.319.102.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 1 ausgegeben am 17. Januar 2020
Notenaustausch
zwischen Liechtenstein und Österreich im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 1. Februar 2013
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 16. Dezember 2013/24. Januar 2014
Inkrafttreten: 1. Februar 2014
An die
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein
Löwelstrasse 8/7
1010 Wien
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note der Botschaft vom 16. Dezember 2013 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
"Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Bundesministerium die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, über die Vertretung im Bereich der Visaerteilung vom 1. Februar 2013 (nachfolgend "das Abkommen"), schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der Regierung der Republik Österreich folgende Anpassung vor:
Die Liste der in Art. 4 genannten Vertretungsbehörden wird wie folgt ergänzt:
- Österreichische Botschaft in Nikosia
- Österreichische Botschaft in Skopje
Falls die Regierung der Republik Österreich dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich. Die Vereinbarung tritt gemäss Art. 11 Abs. 2 des Abkommens am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum der Antwortnote in Kraft. …"
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beehrt sich zu bestätigen, dass es diesem Vorschlag mit der Massgabe zustimmt, dass die Schreibweise der beiden Österreichischen Vertretungsbehörden "Österreichische Botschaft Nicosia" und "Österreichische Botschaft Skopje" ist. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beehrt sich weiters zu bestätigen, dass die Note der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein und diese Note eine Vereinbarung über die Ergänzung der Liste der Vertretungsbehörden des Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, über die Vertretung im Bereich der Visaerteilung vom 1. Februar 2013 darstellt, welche am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum dieser Note in Kraft treten wird. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Abkommens wird mitgeteilt, dass die nach den Österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das lnkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 24. Januar 2014