0.814.05
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 6 ausgegeben am 22. Januar 2020
Änderungen
zur Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung1
Abgeschlossen in Genf am 22. September 1995
Zustimmung des Landtags: 13. März 20032
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Dezember 2019
Die Konferenz -
eingedenk dessen, dass auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Basler Konvention beantragt wurde, den Transport gefährlicher Abfälle aus Industrieländern in Entwicklungsländer zu verbieten;
eingedenk des Beschlusses II/12 der Konferenz;
unter Hinweis darauf,
- dass die Technische Arbeitsgruppe von dieser Konferenz angewiesen wurde, ihre Arbeit zur Einteilung von Abfällen, die unter die Basler Konvention fallen, nach gefährlichen Eigenschaften fortzusetzen (Beschluss III/12),
- dass die Technische Arbeitsgruppe ihre Arbeit an der Aufstellung von Listen der Abfälle, die gefährlich sind, sowie der Abfälle, die nicht unter die Konvention fallen, bereits aufgenommen hat,
- dass diese Listen (Dokument UNEP/CHW.3/Inf.4) bereits eine nützliche Richtschnur bieten, jedoch noch nicht vollständig sind oder voll angenommen wurden,
- dass die Technische Arbeitsgruppe technische Richtlinien ausarbeiten wird, um jeder Vertragspartei oder jedem Staat zu helfen, die das souveräne Recht haben, Übereinkünfte oder Vereinbarungen einschliesslich derjenigen nach Art. 11 über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zu schliessen -
1. beauftragt die Technische Arbeitsgruppe, dem Abschluss der Arbeit zur Einteilung nach gefährlichen Eigenschaften und zur Aufstellung von Listen und technischen Richtlinien absoluten Vorrang einzuräumen, damit diese der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt werden können;
2. beschliesst, dass die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer vierten Tagung einen Beschluss über eine oder mehrere Listen fassen wird;
3. beschliesst die Annahme der folgenden Änderungen der Konvention:
In der Präambel wird nach Abs. 7 folgender neuer Abs. 7bis eingefügt:
"in der Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die grosse Gefahr aufweist, nicht die von dieser Konvention geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,"
Folgender neuer Art. 4A wird eingefügt:
"Art. 4A
1) Jede im Anhang VII aufgeführte Vertragspartei verbietet sämtliche grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle, die für Verfahren nach dem Anhang IV A bestimmt sind, in nicht im Anhang VII aufgeführte Staaten.
2) Jede im Anhang VII aufgeführte Vertragspartei beendet nach und nach bis zum 31. Dezember 1997 und verbietet von diesem Zeitpunkt an jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Konvention, die für Verfahren nach dem Anhang IV B bestimmt sind, in nicht im Anhang VII aufgeführte Staaten. Diese grenzüberschreitende Verbringung ist nicht verboten, solange die betreffenden Abfälle nach der Konvention nicht als gefährlich gelten."
Neuer Anhang VII:
"Anhang VII
Vertragsparteien und andere Staaten, die Mitglieder der OECD sind, die EG und Liechtenstein."

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 138/2002