vom 4. Dezember 2019
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 3 Bst. a und i
3) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs dürfen zudem abgezogen werden:
a) für jedes minderjährige, unter der Obsorge des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug nach nachstehendem Bst. b zusteht, ein Betrag von 12 000 Franken; bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge durch Eltern, die getrennt veranlagt werden, steht der Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zu;
i) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 25 Abs. 1
1) Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist der inländische Bruttoerwerb, bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Bst. c der inländische Bruttoerwerb unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 2 Bst. d.
Art. 64 Abs. 1 Bst. a
1) Als Privatvermögensstrukturen gelten alle juristischen Personen:
a) welche in der Verfolgung ihres Zwecks keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, insbesondere wenn sie ausschliesslich Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben erwerben, besitzen, verwalten und veräussern;
Art. 100 Abs. 1a und 2
1a) Der Steuerverwaltung sind in Bezug auf unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige von Gesellschaften ohne Persönlichkeit jedes Steuerjahr mitzuteilen:
a) der Name und Wohnort der Gesellschafter;
b) die Jahresrechnung der Gesellschaft ohne Persönlichkeit;
c) der Anteil der Gesellschafter am Vermögen und Erwerb bzw. Ertrag der Gesellschaft ohne Persönlichkeit;
d) das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte.
2) Die Abgabefrist für die Einreichung von Meldungen und Mitteilungen nach Abs. 1 und 1a wird jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt.
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 15 Abs. 2 Bst. hbis, Art. 16 Abs. 3 Bst. a und i sowie Art. 100 Abs. 1a und 2 finden erstmals auf das Steuerjahr 2019 Anwendung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
88/2019