946.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 13ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a
Straf- und Haftungsausschluss
Wer guten Glaubens Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme trifft, ist von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit.
Überschrift vor Art. 2b
Ia. Pflichten
Art. 2b
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss:
a) den zuständigen Vollzugsbehörden und den SPG-Aufsichtsbehörden auf Verlangen sämtliche Auskünfte erteilen sowie Unterlagen und Abschriften übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes benötigen;
b) den in Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden umgehend schriftlich nachkommen.
2) Die Pflichten nach Abs. 1 gehen allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor.
Art. 2c
Besondere Pflichten für Sorgfaltspflichtige
1) Sorgfaltspflichtige im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes, die von Massnahmen nach diesem Gesetz betroffen sind, müssen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs:
a) kunden- und transaktionsbezogene Unterlagen einer entsprechenden Überprüfung unterziehen, insbesondere in Bezug auf:
1. den Vertragspartner;
2. die wirtschaftlich berechtigte Person und den effektiven Einbringer;
3. den Ausschüttungsempfänger diskretionär ausgestalteter Rechtsträger und den Begünstigten von Lebensversicherungen und anderer Versicherungen mit Anlagezweck;
4. das Geschäftsprofil;
5. die Transaktionen;
b) die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen.
2) Die Überprüfung nach Abs. 1 Bst. a hat zu erfolgen:
a) bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion;
b) im Rahmen regelmässiger Kontrollen;
c) unmittelbar nach Erlass oder Änderung einer Zwangsmassnahme.
Überschriften vor Art. 3
II. Organisation und Durchführung
A. Vollzugsbehörden
Art. 3
Zuständigkeit
1) Vollzugsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierung sowie die von ihr mit Verordnung bezeichneten Amtsstellen.
2) Die Vollzugsbehörden können zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 Wegleitungen erlassen.
Art. 4a
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 5a
B. SPG-Aufsichtsbehörden
Art. 5a
Zuständigkeit
1) SPG-Aufsichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Finanzmarktaufsicht und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
2) Die SPG-Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Kontrollen, Wegleitungen erlassen.
Art. 5b
Aufgaben und Befugnisse
1) Den SPG-Aufsichtsbehörden obliegt die Überwachung der Einhaltung der besonderen Pflichten der Sorgfaltspflichtigen nach Art. 2c. Sie können zu diesem Zweck insbesondere:
a) Verfügungen, Wegleitungen und Empfehlungen erlassen;
b) ordentliche und ausserordentliche Kontrollen unter sinngemässer Anwendung von Art. 24 und 25 iVm 28 Abs. 1 Bst. c des Sorgfaltspflichtgesetzes durchführen oder durchführen lassen;
c) die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen ergreifen;
d) Übertretungen nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1a ahnden.
2) Über die Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 1 Bst. b ist jeweils ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist den zuständigen Vollzugsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
3) Die SPG-Aufsichtsbehörden können die Kontrollen nach Abs. 1 Bst. b im Rahmen der Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz durchführen.
4) Auf das Amtsgeheimnis findet Art. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 6 Abs. 2
2) Stellen die SPG-Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 fest, so haben sie die zuständigen Vollzugsbehörden unverzüglich hierüber zu informieren.
Art. 8 Abs. 1
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden und die SPG-Aufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 erforderlich ist.
Art. 9 Abs. 2a
2a) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der SPG-Aufsichtsbehörden kann Verwaltungsbeschwerde nach Massgabe von Art. 29 des Sorgfaltspflichtgesetzes erhoben werden.
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c, Abs. 1a und 3
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:
a) gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen nach Art. 2b Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche oder irreführende Angaben macht, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt;
c) den Meldepflichten gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden nach Art. 2b Abs. 1 Bst. b nicht nachkommt.
1a) Von der SPG-Aufsichtsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) gegenüber der SPG-Aufsichtsbehörde oder einem von ihr mit der Durchführung von Kontrollen beauftragten Dritten Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen im Rahmen der Aufsicht erlassenen Verfügung der SPG-Aufsichtsbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
c) die Überprüfung nach Art. 2c Abs. 1 Bst. a nicht, nicht vorschriftsgemäss oder nicht rechtzeitig vornimmt;
d) die erforderlichen organisatorischen Massnahmen nicht trifft und keine geeigneten internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 2c Abs. 1 Bst. b sicherstellt.
3) Die Verjährungsfrist für die Übertretungen nach Abs. 1 und 1a beträgt fünf Jahre.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen richtet sich:
a) für Vergehen und Übertretungen nach Art. 10 und 11 Abs. 1 nach den Bestimmungen der §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches;
b) für Übertretungen nach Art. 11 Abs. 1a nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen von Art. 31 Abs. 5 bis 7 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
Art. 15
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 96/2019