173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 14ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 92 Abs. 3
3) Die Rechtsanwaltskammer ist, soweit es sich um Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG handelt, zuständig für:
a) die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG); und
b) die Aufsicht nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG).
Art. 94 Abs. 3 Bst. w
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG und Art. 5b ISG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG und Art. 11 Abs. 1a ISG;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 96/2019