vom 4. Dezember 2019
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 3
3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, der Regierung, den Gerichten, den Gemeindevorstehern und den inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen Auskunft zu geben, soweit dies für amtliche Zwecke der ersuchenden Stellen notwendig ist.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Parlamentarische Initiative vom 5. Dezember 2018 sowie Stellungnahme der Initianten vom 27. Oktober 2019; Bericht und Antrag der Regierung Nr.
33/2019