741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 17ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13
Fahreignung und Fahrkompetenz
1) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2) Über Fahreignung verfügt, wer:
a) das Mindestalter erreicht hat;
b) die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c) frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d) nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3) Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a) die Verkehrsregeln kennt; und
b) Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
Art. 13a
Lernfahrausweis
1) Die Regierung erteilt den Lernfahrausweis, wenn der Bewerber:
a) die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt;
b) nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt.
2) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b ist zu erbringen:
a) von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis;
b) von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
3) Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.
4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Sie kann vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung durch einen Inhaber der Fahrlehrerbewilligung zu erfolgen hat. Die Regierung kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
Art. 14a
Führerausweis
Die Regierung erteilt den Führerausweis, wenn der Bewerber:
a) die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b) die praktische Führerprüfung bestanden hat.
Art. 14b
Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
2) Jeder Arzt kann der Regierung oder dem Amt für Gesundheit eine Person melden, die wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann; er ist in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden.
3) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
Art. 14c
Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis
Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 15 Abs. 2 und 3a
2) Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen kann auch auf eine Verwarnung verzichtet werden.
3a) Bei der Festsetzung der Dauer des Führer- oder Lernfahrausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 95 Abs. 4 dritter Satz gemildert wurde.
Sachüberschrift vor Art. 16
Dauer des Führerausweisentzugs
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 1bis, 2 und 3
a) nach einer Widerhandlung
1) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird einer Person nach einer Widerhandlung entzogen für:
c) mindestens sechs Monate, wenn:
1. der Führer trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
2. dem Führer der Ausweis wegen einer Widerhandlung nach Bst. b oder bbis entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
1bis) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Art. 16a
b) bei fehlender Fahreignung
1) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2) Tritt der Entzug nach Abs. 1 an die Stelle eines Entzugs nach Art. 16, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3) Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen.
Art. 16b
Wiedererteilung der Führerausweise
1) Ein für längere Zeit entzogener Führer- oder Lernfahrausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer (Art. 16 Abs. 1 Bst. d) darf nicht unterschritten werden.
2) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führer- oder Lernfahrausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
3) Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Art. 22 wiedererteilt werden.
4) Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
Art. 18 Abs. 1 und 2
1) Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.
2) Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Regierung kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.
Art. 20
Fuhrleute
1) Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.
2) Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Regierung kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.
Art. 23 Abs. 3 Bst. f und g
3) Die Regierung stellt Vorschriften auf über:
f) Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen;
g) Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung.
Art. 25 Abs. 2
2) Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
Art. 29 Abs. 2a und 2b
2a) Die Regierung kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a) Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie Art. 4 Abs. 1 des Strassentransportgesetzes);
b) Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c) Fahrlehrern;
d) Inhabern des Lernfahrausweises;
e) Personen, die Lernfahrten begleiten.
2b) Die Regierung legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.
Art. 30 Abs. 2 bis 4
2) Innerorts wird auf Gemeindestrassen auf Antrag und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf 30, 40 oder 50 km/h generell festgelegt.
3) Bei Gemeinden oder Zentren ohne Durchgangsverkehr kann die allgemeine bzw. generelle Höchstgeschwindigkeit auch auf Landstrassen gemäss Abs. 2 festgelegt werden.
4) Die Regierung beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.
Art. 38 Abs. 1, 2 und 2a
1) Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen.
2) Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung.
2a) Die Regierung kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen.
Art. 47 Abs. 2 und 3
2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Landespolizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Landespolizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe oder die Landespolizei herbeizurufen.
3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Landespolizei zu verständigen.
Art. 50
Verkehrspolizei
1) Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt - vorbehaltlich der Befugnisse der Gemeindepolizei - der Landespolizei.
2) Die Landespolizei:
a) wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz; vorbehalten bleibt Art. 95 Abs. 1a;
b) nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 47 zu melden sind;
c) führt regelmässig Verkehrskontrollen durch.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und Ladungen weitere Stellen mit Vollzugsaufgaben betrauen.
Art. 50a
Besondere Befugnisse der Landespolizei
1) Die Landespolizei kann die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen durchführen:
a) auf öffentlichen Strassen: jederzeit;
b) ausserhalb öffentlicher Strassen: zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen, die in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.
2) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Landespolizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Landespolizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5) Von der Landespolizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Landespolizei die Wirkung des Entzuges.
6) Stellt die Landespolizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
Art. 51 Abs. 1a und 2
1a) Fahrzeugführer nach Art. 29 Abs. 2a können auch ohne Anzeichen von Fahrunfähigkeit einem Atemalkoholtest unterzogen werden.
2) Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:
a) Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen;
b) Anzeichen vorliegen, dass Fahrzeugführer nach Art. 29 Abs. 2a das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachten.
Art. 76
Obligatorische Unfallversicherung
Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz unter Vorbehalt von Art. 44 des Unfallversicherungsgesetzes gewahrt.
Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 2
Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer:
a) das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 strafbar ist;
b) in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
Art. 90 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Fahren ohne Berechtigung
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer:
a) ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b) ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c) die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
d) ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat;
e) ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
f) bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
g) ohne Fahrlehrerbewilligung gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt.
2) Aufgehoben
Art. 91 Sachüberschrift und Abs. 1
Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer:
a) ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b) ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c) die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
Art. 92 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 93
Signale und Markierungen
Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer:
a) vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;
b) vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;
c) eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Landespolizei meldet;
d) ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.
Art. 94 Abs. 2 Bst. a
2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer:
a) die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt;
Art. 95 Abs. 1, 1a und 4
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1a) Ist das Verschulden gering und sind die Folgen einer Übertretung unbedeutend, so ist die Tat nicht strafbar. Unter denselben Voraussetzungen können die Landes- und Gemeindepolizei von der Verhängung einer Ordnungsbusse oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
4) Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden.
Art. 96
Verhältnis zu andern Strafgesetzen
1) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten; Art. IX Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes ist nicht anwendbar.
Art. 97 Abs. 1a
1a) Die Regierung kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen mit Verordnung im Ausland begangene Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit für Motorfahrzeugführer als Übertretung nach Abs. 1 für strafbar erklären.
Art. 99 Abs. 5, 7, 9 und 10
Aufgehoben
Art. 99c Abs. 2 Bst. a
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;
Art. 99d Abs. 2 Bst. a
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;
Art. 99f
Völkerrechtliche Verträge
1) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr abschliessen. Im Rahmen solcher Verträge kann sie:
a) auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten;
b) Bewilligungen vorsehen für Fahrten von liechtensteinischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Art. 8 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt sie nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten.
2) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.
3) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Verträge über den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.
4) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.
5) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 78 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 Bst. a ist die Bezeichnung "Strafgesetz" durch die Bezeichnung "Strafgesetzbuch", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2019 und 136/2019