vom 4. Dezember 2019
Das Gesetz vom 3. September 2015 über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG), LGBl. 2015 Nr. 276, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20 Bst. b
Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 20 000 Franken, bestraft, wer:
b) gegen eine der in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstösst;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Pauschalreisegesetz vom 4. Dezember 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
101/2019 und
137/2019