215.211.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 19ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. September 2015 über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG), LGBl. 2015 Nr. 276, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. h
2) Es gilt vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 nicht für Verträge:
h) über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1);
Art. 10 Abs. 3
3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Art. 1 Abs. 2 Bst. h genannten Verträge.
Art. 20 Bst. b
Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 20 000 Franken, bestraft, wer:
b) gegen eine der in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstösst;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Pauschalreisegesetz vom 4. Dezember 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 101/2019 und 137/2019