152.209
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 41 ausgegeben am 31. Januar 2020
Verordnung
vom 28. Januar 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und Art. 35 bis 43 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. September 2011 über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht, LGBl. 2011 Nr. 440, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1 Bst. a bis d und Abs. 2
1) Die Gebühren in Visaverfahren betragen einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:
a) für jedes zulässige Visumverfahren und die Prüfung einer Verpflichtungserklärung: 80 Euro;
b) für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum des Typs C oder D, unabhängig von der Gültigkeitsdauer: 80 Euro;
c) für ein im Inland ausgestelltes Visum des Typs C oder D: 80 Euro;
d) für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren: 40 Euro;
2) Die Visumgebühr kann im Einzelfall herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:
a) dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen Liechtensteins dient; oder
b) humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen bestehen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter