701.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 53 ausgegeben am 7. Februar 2020
Verordnung
vom 4. Februar 2020
über die Abänderung der Bauverordnung
Aufgrund von Art. 100 des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55
Gefahrentechnische Unterlagen und Nachweise
1) Bei Bauten und Anlagen, die nach Massgabe der Naturgefahrenkarten in einer Gefahrenzone Blau, Blau+ oder Rot liegen, bestimmt das Amt für Bevölkerungsschutz Art und Umfang der dem Baugesuch beizulegenden gefahrentechnischen Unterlagen.
2) Bei gefährdeten Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes, die in durch Naturgefahren gefährdeten, nicht von Abs. 1 erfassten Gebieten liegen, kann das Amt für Bevölkerungsschutz Art und Umfang der dem Baugesuch beizulegenden gefahrentechnischen Unterlagen bestimmen.
3) Bei Bauten und Anlagen, die in durch Naturgefahren gefährdeten Gebieten liegen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Planung und Ausführung nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Berücksichtigung der Normen des SIA erfolgen; für diesen Nachweis sind die vom Amt für Bevölkerungsschutz vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Art. 64a
Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten
1) Die Verantwortlichen nach Art. 84 des Gesetzes haben nach Fertigstellung von Bauten und Anlagen nach Art. 55 Abs. 1 und 2 zu bestätigen, dass:
a) alle nach Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten bautechnischen Schutzmassnahmen getroffen wurden; und
b) die anzuwendenden SIA-Normen erfüllt sind.
2) Für die Bestätigung nach Abs. 1 sind die vom Amt für Bevölkerungsschutz vorgegebenen Formulare zu verwenden; es erfolgt kein gesonderter Beizug des Amtes für Bevölkerungsschutz bei der Bauschlussabnahme nach Art. 87 Abs. 5 des Gesetzes.
Anhang 4 Zeilen 1 und 2
Bauten / Massnahmen
Betroffene Stellen
Bauvorhaben nach Art. 55 Abs. 1 und 2
Amt für Bevölkerungsschutz
Aufgehoben
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef