412.014.033
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 55 ausgegeben am 7. Februar 2020
Verordnung
vom 26. November 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. März 2019 über die berufliche Grundbildung Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2019 Nr. 84, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 Tabelle Pos. 3 und b Ziff. 2 Tabelle Pos. 3
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von fünf Stunden; dafür gilt Folgendes:
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
...
   
3
Umsetzen der betriebswirtschaftlichen und verkaufsorientierten Prozesse
20 %
 
Sicherstellen der logistischen Prozesse und der Werterhaltung
 
b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes:
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Dauer
Gewichtung
...
     
3
Umsetzen der betriebswirtschaftlichen und verkaufsorientierten Prozesse
30 Min.
20 %
 
Sicherstellen der logistischen Prozesse und der Werterhaltung
   
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef