0.814.091.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 56 ausgegeben am 7. Februar 2020
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen in Bern am 27. Januar 2020
Inkrafttreten: 1. Januar 2020
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat
haben zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörden der Schweizer Kantone sowie für den Bereich der CO2-Abgabe und für den Bereich der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Erträge.
Art. 5a
Verteilung der Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten anfallenden Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.
Art. 5b
Geltungsbereich der Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Bei der Anwendung der schweizerischen Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gilt der Import nach Liechtenstein als Import in die Schweiz und das Inverkehrsetzen in Liechtenstein als Inverkehrsetzen in der Schweiz.
Art. 7c
Bestätigungen für Emissionsverminderungen in Liechtenstein für Projekte und Programme
Liechtensteinische Unternehmen, die eine Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eingegangen sind, können analog zum entsprechenden Verfahren für Unternehmen in der Schweiz Bestätigungen für Projekte und Programme für zusätzliche Emissionsverminderungen in Liechtenstein bei den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden beantragen.
Art. 2
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
Anlage I, 2. Abschnitt:
Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71): Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 10a, Art. 10b, Art. 11-13, Art. 29 und 30, Art. 31 Abs. 1-3, 5 und 6, Art. 31a, Art. 32 Abs. 1, Art. 32a, b und c, Art. 33, Art. 36 Abs. 3, Art. 38, Art. 42-45 sowie Art. 49.
Anlage I, 7. Abschnitt:
Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711): Art. 1, Art. 2 Bst. a, abis, ater und b, Art. 4, Art. 5-12, Art. 13 und 14, Art. 17-36, Art. 66-70, Art. 72-78, Art. 79 Bst. a-c und e-g, Art. 86-95, Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c, Art. 96a, Art. 97-103, Art. 124-127, Art. 130 Abs. 1-3 und Abs. 6, Art. 133, Art. 134 Abs. 1 Bst. a und b Ziff. 2, c und d und Abs. 2, Art. 135 Bst. b-e, Art. 139, Art. 141, Art. 144 sowie Anhänge 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 7, 10 und 11.
Anlage II, 9. Abschnitt:
Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711): Anhang 4, 4a und 5
Anlage III
(Berechnungsformel betreffend die CO2-Abgabe)
Der Anteil, welcher Liechtenstein aus dem Pool nach Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der Formel:
wobei sich VKCH i aus folgender Formel ergibt:
Erläuterung der Abkürzungen
i Jahr
XFL i Liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Art. 6 Abs. 1 in CHF für das Jahr "i"
ECHi CO2-Emissionen der Schweiz des Jahres "i" in Tonnen gem. CO2-Statistik (nicht klimabereinigte Werte)
EFLi CO2-Emissionen Liechtensteins des Jahres "i" aus dem Verbrauch fossiler Brennstoffe in Tonnen gemäss Energiestatistik
BRück FL i Gesamthafter Rückerstattungsbetrag für befreite Unternehmen aus Liechtenstein sowie Betreiber von Anlagen nach dem Emissionshandelsgesetz in CHF im Jahr "i"
VKCH i Anteil Liechtensteins an den Verwaltungskosten der Schweiz des Jahres "i" in CHF
ASi Abgabesatz des Jahres "i" in CHF/Tonne CO2-Emission
VAi Aufwandsentschädigung der Schweizer Vollzugsbehörden des Jahres "i" in CHF gemäss Art. 30 der schweizerischen CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007; Stand 1. Juli 2007 (AS 2007 2915)
Die konkreten Werte geben sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Amt für Umwelt (AU) gegenseitig für jedes Jahr bis zum 15. August des Folgejahres bekannt.
Anlage IV
(Berechnungsformel betreffend die Erträge der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern)
Der Anteil, der Liechtenstein aus dem Pool nach Art. 5a Abs. 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der folgenden Formel:
XFL = XGFL+ XDFL
wobei sich XGFL und XDFL aus den folgenden Formeln ergeben:
Grossimporteure
Kleinimporteure
Erläuterung der Abkürzungen
XFL Gesamter liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Art. 5a Abs. 1 im abzurechnenden Kalenderjahr (in CHF)
XGFL Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, die bei den Grossimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
XDFL Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, die bei den Kleinimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
IGTFL/CH Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr
IGTFL Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr
SGFL/CH Erträge der Sanktion, welche bei den Grossimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
VKGI Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Energie (BFE) für die Abrechnung der Grossimporteure im abzurechnenden Kalenderjahr
IDTFL/CH Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr
IDTFL Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr (Auswertung ASTRA: Typenschein "X" und 1. IV FL unter Ausschluss der Grossimporteure)
SDFL/CH Erträge der Sanktion, welche bei den Kleinimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
VKFL/CH Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) für die Bearbeitung der von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz immatrikulierten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern im abzurechnenden Kalenderjahr.
Art. 3
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 27. Januar 2020.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
gez. Doris Frick
gez. Pietro Piffaretti