0.822.725.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 63 ausgegeben am 13. Februar 2020
Kundmachung
vom 11. Februar 2020
der Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), LGBl. 1999 Nr. 228, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung des Übereinkommens
(Art. 14 Abs. 1)
1
Angenommen am 18. Oktober 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Januar 2020
Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Abs. 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Abs. 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes