vom 8. April 2020
Das Gesetz vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBl. 2020 Nr. 100, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Liquiditätssichernde Kredite können auf schriftliches Gesuch hin an Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen vergeben werden, die:
a) ihren Sitz im Inland haben;
b) über eine liechtensteinische Gewerbebewilligung oder spezialgesetzliche Bewilligung, Anerkennung bzw. Konzession verfügen;
c) eine Geschäftstätigkeit im Inland im vergangenen Jahr nachweisen können; und
d) glaubhaft darlegen können, wie die längerfristige Aufrechterhaltung des Betriebs durch den liquiditätssichernden Kredit sichergestellt werden soll sowie dessen Verzinsung und Rückführung geplant ist.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 23. März 2020 in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
31/2020