617.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 134 ausgegeben am 8. April 2020
Gesetz
vom 8. April 2020
über die Abänderung des Ausfallgarantiegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBl. 2020 Nr. 100, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Zur Besicherung von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen gewährt das Land eine Ausfallgarantie zu Gunsten der Liechtensteinischen Landesbank in Höhe von höchstens 35 000 000 Franken.
Art. 3 Abs. 1
1) Liquiditätssichernde Kredite können auf schriftliches Gesuch hin an Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen vergeben werden, die:
a) ihren Sitz im Inland haben;
b) über eine liechtensteinische Gewerbebewilligung oder spezialgesetzliche Bewilligung, Anerkennung bzw. Konzession verfügen;
c) eine Geschäftstätigkeit im Inland im vergangenen Jahr nachweisen können; und
d) glaubhaft darlegen können, wie die längerfristige Aufrechterhaltung des Betriebs durch den liquiditätssichernden Kredit sichergestellt werden soll sowie dessen Verzinsung und Rückführung geplant ist.
Art. 5 Abs. 1
1) Die Verzinsung der liquiditätssichernden Kredite erfolgt nach marktüblichen Konditionen. Die Kredite werden bis 30. Juni 2022 zinslos gewährt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 23. März 2020 in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 31/2020