| 730.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 153 |
ausgegeben am 28. April 2020 |
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1a
1a) Es legt zudem die Rahmenbedingungen für die Führung und Nutzung von Landes- und Gemeindeenergiekatastern fest.
Art. 22 Bst. m
Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Energiefachstelle obliegen insbesondere:
m) die Führung des Landesenergiekatasters (Art. 35d).
Überschrift vor Art. 35a
Va. Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeenergiekataster
Art. 35a
Grundsatz
1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Energiestrategie und -planung werden über den Energie- und Wasserverbrauch auf Landes- und Gemeindeebene Energiekataster geführt.
2) Die Energiekataster dienen insbesondere:
a) der Dokumentation und Auswertung des Energie- und Wasserverbrauchs;
b) der Planung und Umsetzung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien;
c) der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
d) der Erstellung von Statistiken.
Art. 35b
Begriffe
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
a) "Energiekataster": Register der kumulierten Energie- und Wasserverbrauchsdaten der Gemeinden und des Landes;
b) "Gemeindeenergiekataster": Energiekataster, die das jeweilige Gemeindegebiet umfassen;
c) "Landesenergiekataster": ein Energiekataster, bei dem die Energie- und Wasserverbrauchsdaten sämtlicher Gemeinden auf Landesebene zusammengeführt sind;
d) "datenliefernde Stellen":
1. das Amt für Bau und Infrastruktur;
2. das Amt für Umwelt;
3. das Amt für Statistik;
4. die Liechtensteinischen Kraftwerke;
5. die Liechtensteinische Gasversorgung;
6. sonstige Personen, Organisationen oder Unternehmen, die Energie und Wasser an inländische Verbraucher oder Händler liefern.
Art. 35c
Form und Inhalt
1) Die Energiekataster werden in elektronischer Form geführt.
2) Sie enthalten kumulierte Energie- und Wasserverbrauchsdaten mit Angaben über:
a) die räumliche Lage (betroffenes Gebiet oder Lage von Objekten);
b) die Objektart;
c) den Umfang und die Art der verbrauchten Energie bzw. die verbrauchte Wassermenge.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Form und den Inhalt der Energiekataster mit Verordnung.
Art. 35d
Katasterverantwortliche Stellen
1) Die Führung der Energiekataster obliegt:
a) bei den Gemeindeenergiekatastern: den jeweils zuständigen Gemeindeorganen;
b) beim Landesenergiekataster: der Energiefachstelle (Art. 22).
2) Die Führung der Gemeindeenergiekataster gehört zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde (Art. 13 GemG).
Art. 35e
a) bei Gemeindeenergiekatastern
1) Die datenliefernden Stellen haben den zuständigen Gemeindeorganen auf Verlangen folgende für die Zwecke nach Art. 35a erforderlichen Daten bereitzustellen:
a) Geodaten im Sinne des Geoinformationsgesetzes;
b) Daten zum Gebäude- und Wohnungsbestand;
c) Verbrauchs-, Produktions- und technische Daten betreffend Energie und Wasser (Elektrizität, Gas, Öl, Wasser, Fernwärme, Erdwärme, Grundwasser, Solar- und Windenergie, Biomasse oder andere Energiequellen);
d) weitere Daten, soweit diese dem Verständnis der Energiekataster dienen.
2) Die Bereitstellung der Daten nach Abs. 1 hat vorbehaltlich Art. 35g Abs. 1 in kumulierter und anonymisierter Form zu erfolgen.
3) Sind Daten nach Abs. 1 bereits bei den zuständigen Gemeindeorganen vorhanden, dürfen diese die Daten für die Zwecke nach Art. 35a verarbeiten.
4) Die Bereitstellung der Daten hat nach Massgabe der Standards nach Art. 35h zu erfolgen. Bei der Bereitstellung sind die Integrität, Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu gewährleisten.
5) Die Bereitstellung der Daten hat kostenlos zu erfolgen; für einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung verlangt werden.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten, insbesondere die Erhebung der Entschädigung nach Abs. 5, mit Verordnung.
Art. 35f
b) beim Landesenergiekataster
1) Die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich der Auswertungen nach Art. 35l, werden von den Gemeinden über eine einheitlich definierte Schnittstelle kostenlos bereitgestellt.
2) Die Gemeinden sind zum Zwecke des Abs. 1 verpflichtet:
a) regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten zu erheben;
b) der Energiefachstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn:
1. die Datenerhebung nach Bst. a abgeschlossen ist; oder
2. sich wesentliche Änderungen der Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich ihrer Auswertungen nach Art. 35l, ergeben.
3) Soweit dies für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlich ist, haben die datenliefernden Stellen ungeachtet von Abs. 1 und 2 der Energiefachstelle auf Verlangen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten für den Landesenergiekataster durch die Gemeinden mit Verordnung.
Art. 35g
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die katasterverantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit:
a) die Daten für die Versorgungssicherheit sowie Planung energiepolitischer und infrastruktureller Massnahmen erforderlich sind; und
b) die betroffene Person vorgängig über die Datenverarbeitung informiert wurde.
2) Die datenliefernden Stellen haben den katasterverantwortlichen Stellen die für die Zwecke des Abs. 1 erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.
Art. 35h
Prüfung und Aufnahme von Daten
1) Die katasterverantwortlichen Stellen überprüfen vor der Aufnahme in die Energiekataster, ob die nach Art. 35e und 35f bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
2) Weisen die bereitgestellten Daten Mängel auf, lassen sie diese beheben, bevor sie die Daten in die Energiekataster aufnehmen.
3) Bei der Aufnahme und Änderung von Daten müssen der Stand der Technik und die Vergleichbarkeit gewährleistet sowie Redundanzen vermieden werden.
4) Der Zeitpunkt der Aufnahme und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.
5) Für die Aufnahme und die weitere Verarbeitung der Daten in den Energiekatastern legen die katasterverantwortlichen Stellen den Ablauf fest.
Art. 35i
Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung der Energiekataster
1) Die katasterverantwortlichen Stellen arbeiten eng zusammen und gewähren sich vorbehaltlich Art. 35f gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Energiekatastern.
2) Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster entstehen könnten.
3) Für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster kann ein Abrufverfahren eingerichtet werden. Die Regierung regelt das Nähere über das Abrufverfahren mit Verordnung.
Art. 35k
Datenverarbeitung durch Dritte
Katasterverantwortliche Stellen dürfen die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Führung der Energiekataster an Dritte übertragen, wenn gewährleistet ist, dass:
a) die Daten vom Dritten nur so verarbeitet werden, wie die katasterverantwortliche Stelle es selbst tun dürfte;
b) der Dritte bzw. die von ihm zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; und
c) die katasterverantwortliche Stelle über einen uneingeschränkten Zugriff auf die verarbeiteten Daten verfügt.
Art. 35l
Auswertung und Veröffentlichung von Daten
1) Die in die Energiekataster aufgenommenen Daten sind von den katasterverantwortlichen Stellen aufzubereiten und für die Zwecke nach Art. 35a auszuwerten.
2) Die Auswertungen der Gemeindeenergiekataster können in einer allgemein zugänglichen Form veröffentlicht werden. Für die Auswertungen des Landesenergiekatasters besteht eine Verpflichtung hierzu.
3) Die Auswertungen und deren Veröffentlichung dürfen weder Rückschlüsse auf natürliche Personen ermöglichen noch Geschäftsgeheimnisse verletzen.
Art. 35m
Zugriffsrechte
1) Soweit dies für Zwecke nach Art. 35a oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, können die katasterverantwortlichen Stellen folgenden Behörden Zugriff auf die Auswertungen der Energiekataster nach Art. 35l gewähren:
a) dem Amt für Bau und Infrastruktur;
b) dem Amt für Umwelt.
2) Dem Amt für Statistik ist Zugriff auf die Daten und Auswertungen nach Art. 35e, 35f und 35l zu gewähren.
Art. 35n
Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Vernichtung von Daten
1) Die Daten nach Art. 35e, 35f und 35l sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen und Verlust zu schützen und sicher aufzubewahren.
2) Die langfristige Verfügbarkeit, die Verwertbarkeit, die Archivierung und die Historisierung der Daten nach Art. 35l sind zu gewährleisten.
3) Die Daten nach Art. 35e und 35f sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Erhebung zu vernichten.
Art. 35o
Verbot der zweckwidrigen Weiterverwendung von Daten
Daten nach Art. 35e und 35f dürfen nicht für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verwendet werden.
Art. 35p
Kosten der Energiekataster
Die Kosten für die Führung der Energiekataster, namentlich für die Aufnahme, Änderung und Verwaltung von Daten, einschliesslich deren Sicherung, Archivierung und Historisierung, sind von der jeweils zuständigen katasterverantwortlichen Stelle zu tragen.
1) Die Energiefachstelle hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Landesenergiekataster zu erstellen und dessen Auswertungen nach Massgabe von Art. 35l zu veröffentlichen.
2) Die zuständigen Gemeindeorgane haben zu diesem Zweck der Energiefachstelle spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35f bereitzustellen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
127/2019 und
11/2020