vom 5. März 2020
Das Gesetz vom 6. September 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetz; EWR-RWDG), LGBl. 2019 Nr. 255, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und 10 sowie Bst. b Ziff. 3
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) als Administrator:
9. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von EWR-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmten EWR-Referenzwerten nach Art. 19a der Verordnung (EU) 2016/1011 verstösst;
10. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Anbieten von EWR-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel nach Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstösst;
b) als beaufsichtigter Kontributor:
3. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Beitragen zu EWR-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmten EWR-Referenzwerten nach Art. 19a der Verordnung (EU) 2016/1011 verstösst;
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17).
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
4/2020