311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 157 ausgegeben am 28. April 2020
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 165 Abs. 1 und 2
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293 oder 295, nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293 oder 295, nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, oder wer wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In § 164 Abs. 5 StGB ist die Bezeichnung "§ 129 Abs. 2" durch die Bezeichnung "§ 129", in § 166 Abs. 1 StGB die Bezeichnung "§§ 129 Abs. 2 Ziff. 2" durch die Bezeichnung "§§ 129 Ziff. 5" zu ersetzen.
III.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2018 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl. 2019 Nr. 28, wird aufgehoben.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch in Kraft.
2) Ziff. III (Aufhebung bisherigen Rechts) tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 7/2017 und 1/2020