vom 5. März 2020
Das Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG), LGBl. 2007 Nr. 233, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Abs. 2
2) Die FMA hat mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen und anderen ausländischen Stellen, die Kapitalmärkte beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere, dass die erforderlichen Schriftstücke zur Durchsetzung von durch andere zuständige Stellen getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz zugestellt werden können. Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Stellen Art. 26b FMAG und Art. 24 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
7/2017 und
1/2020