| 946.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 164 |
ausgegeben am 28. April 2020 |
Gesetz
vom 5. März 2020
über die Abänderung des
EWR-Notifikationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), LGBl. 2005 Nr. 147, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 2 und 3 Bst. c und d
2) Bei Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU
3, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, gilt nur Art. 7.
3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
c) Fernsehdienste nach Art. 1 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2010/13/EU
4;
d) Vorschriften über Angelegenheiten, die den Bestimmungen des EWRA im Bereich der Telekommunikationsdienste nach der Richtlinie 2002/21/EG
5 unterliegen;
Art. 3 Abs. 1 Bst. f
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
f) "technische Spezifikation": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Vorschriften über Verkaufsbezeichnungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch die Herstellungsmethoden und -verfahren für Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, Arzneimittel nach Art. 1 der Richtlinien 2001/82/EG
6 und 2001/83/EG
7 sowie andere Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;
Art. 5 Abs. 5 Bst. b
5) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind, sofern verfügbar, weiters zu übermitteln:
b) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
8 durchgeführt wird.
Art. 11 Abs. 1 Bst. e und g
1) Das Notifikationsverfahren nach Art. 5 bis 10 findet keine Anwendung auf technische Vorschriften:
e) die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;
g) die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG
9 anwenden.
Art. 12
Hinweispflicht
In den Text einer technischen Vorschrift, die nach Art. 5 ff. notifiziert worden ist, ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie (EU) 2015/1535 aufzunehmen.
Anhang 1 Bst. c Ziff. 1
Zu den Diensten, die nicht als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. e anzusehen sind, gehören insbesondere:
c) nicht "auf individuellen Abruf eines Empfängers" erbrachte Dienste, das sind Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
1. Fernsehdienste (einschliesslich zeitversetzter Video-Abruf) nach Art. 1 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2010/13/EU;
Anhang 2 Abs. 2
2) Beispiele für Dienstleistungen nach Abs. 1 sind:
a) Wertpapierdienstleistungen nach den Abschnitten A und B des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU
10 genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt;
c) Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nach der Richtlinie 2009/138/EG
11.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
3/2020
2
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
3
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
4
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
5
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
6
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
7
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
8
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
(ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
9
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
10
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
11
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).