935.511.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 186 ausgegeben am 4. Juni 2020
Verordnung
vom 2. Juni 2020
über die Abänderung der Spielbankenverordnung
Aufgrund von Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 121 Abs. 4
4) Der Tronc (Trinkgelder) und die Gratisspieleinsätze sind nicht Bestandteil des Bruttospielertrags. Sie sind jeweils mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.
Art. 124 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 3
Gratisspieleinsätze
1) Gewährt die Spielbank zu Werbezwecken Gratisspiele oder Gratisspielguthaben oder ermöglicht sie durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen, so unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gewährung von Gratisspieleinsätzen, wenn:
a) die Gewährung vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
b) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze pro Spieler und Spieltag 200 Franken nicht übersteigt;
c) der Wert der gewährten und gespielten Gratisspieleinsätze 1.5 % des jährlich erwirtschafteten Bruttospielertrags und 3 % des Bruttospielertrags der vorherigen drei Monate nicht übersteigt. Die überschüssigen Einsätze werden nicht mehr als Gratisspieleinsätze im Sinne von Abs. 1 betrachtet; sie sind für den Bruttospielertrag relevant;
d) bei der Gewährung im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Gewährung ersichtlich ist;
e) sich die Gewährung nicht an Minderjährige oder an Personen, die einem Spielverbot unterliegen, richtet;
f) die Gratisspieleinsätze nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten werden; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspieleinsätze den Spielern auf klare und transparente Weise mitgeteilt.
3) Aufgehoben
Art. 135 Abs. 1
1) Die Spielbank hat bei der Ausführung von gelegentlichen Transaktionen nach Abs. 2 in Höhe von 2 000 Franken oder mehr die Identität der Spieler festzustellen und durch Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument zu überprüfen ("Schwellenwert-Identifizierung"). Die Transaktion, die zur Identifizierung geführt hat, ist unter dem Namen des Spielers zu dokumentieren. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. Art. 40 bleibt unberührt.
Art. 143 Abs. 2 bis 4
2) Die Spielbank dokumentiert spielerbezogen jede gelegentliche Transaktion von 2 000 Franken oder mehr bei:
a) Rückkauf von Jetons oder Spielplaques;
b) Automatenauszahlungen;
c) Ausstellen und Einlösen von Schecks;
d) Denominations- oder Devisenwechsel;
e) Bargeschäfte;
d) Transaktionen via elektronische Trägermedien, die länger als einen Spieltag verwendet werden und ein Guthaben von mehr als 2 000 Franken aufweisen.
3) Die Spielbank dokumentiert im Verlauf einer Geschäftsbeziehung nach Art. 136 sämtliche Transaktionen unter dem Namen des Spielers.
4) Die Dokumentationspflicht nach Abs. 2 und 3 besteht unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, erfolgt.
Art. 145 Abs. 4
4) Als zusätzliche in den internen Weisungen nach Art. 149 festzulegende Massnahmen gelten jene nach Art. 11 iVm Anhang 2 Abschnitt B SPG.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef