Art. 124 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 3
1) Gewährt die Spielbank zu Werbezwecken Gratisspiele oder Gratisspielguthaben oder ermöglicht sie durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen, so unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gewährung von Gratisspieleinsätzen, wenn:
a) die Gewährung vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
b) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze pro Spieler und Spieltag 200 Franken nicht übersteigt;
c) der Wert der gewährten und gespielten Gratisspieleinsätze 1.5 % des jährlich erwirtschafteten Bruttospielertrags und 3 % des Bruttospielertrags der vorherigen drei Monate nicht übersteigt. Die überschüssigen Einsätze werden nicht mehr als Gratisspieleinsätze im Sinne von Abs. 1 betrachtet; sie sind für den Bruttospielertrag relevant;
d) bei der Gewährung im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Gewährung ersichtlich ist;
e) sich die Gewährung nicht an Minderjährige oder an Personen, die einem Spielverbot unterliegen, richtet;
f) die Gratisspieleinsätze nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten werden; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspieleinsätze den Spielern auf klare und transparente Weise mitgeteilt.