837.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 189 ausgegeben am 11. Juni 2020
Verordnung
vom 9. Juni 2020
über die Abänderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV), LGBl. 2010 Nr. 465, wird wie folgt abgeändert:
Art. 59a
Aufbewahrungspflicht; Nachprüfung (Art. 44 und 46 ALVG)
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der letzten bewilligten Abrechnungsperiode.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Nachprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef