822.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 195 ausgegeben am 11. Juni 2020
Verordnung
vom 9. Juni 2020
über die Abänderung der Verordnung II zum Arbeitsgesetz
Aufgrund von Art. 27 und 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung II vom 17. Dezember 2002 zum Arbeitsgesetz (ArGV II) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern), LGBl. 2002 Nr. 188, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a
Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei ununterbrochenem Betrieb
Der Zeitraum der täglichen Arbeit bei ununterbrochenem Betrieb darf für die einzelnen Arbeitnehmer, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt von 16 Wochen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten wird.
Art. 5 Abs. 2
2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf auf 60 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von 16 Wochen mit 48 Stunden eingehalten wird und das Einverständnis der einzelnen Arbeitnehmer vorliegt.
Art. 7b
Pikettplanung und -einteilung
1) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von zwei Wochen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden.
2) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen im Zeitraum von vier Wochen an höchstens zehn Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn:
a) dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung stehen; und
b) sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als sieben Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz leisten.
3) In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen zwölf Stunden beträgt.
Art. 11 Abs. 1a und 2a
1a) Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
2a) Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Art. 14 Sachüberschrift
Krankenanstalten und Kliniken
Art. 17
Arzt- und Zahnarztpraxen
Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 20
Tierarztpraxen und Tierkliniken
Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar:
a) Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Art. 7b Abs. 1 und 3;
b) auf Tierarztpraxen mit höchstens vier angestellten Tierärzten zusätzlich Art. 7b Abs. 2.
Art. 21
Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Gastbetriebe
3) Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.
4) Aufgehoben
Art. 22a
Spielbanken
1) Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar.
2) Spielbanken sind Betriebe, die über eine Spielbankenbewilligung nach dem Geldspielgesetz verfügen.
Art. 23a
Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufsläden für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs
1) Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer sind während der Saison die Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
3) Auf Einkaufsläden in den Fremdenverkehrsgebieten, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sind während des ganzen Jahres Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag und Art. 11 Abs. 1 anwendbar.
4) Die Fremdenverkehrsgebiete nach diesem Artikel werden im Anhang dargestellt.
Art. 25 Abs. 1
1) Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Art. 9 Abs. 4 und 5, Art. 10, 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Art. 25a
Fleischverarbeitende Betriebe
1) Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung des Fleisches sowie dessen Verpackung und Lagerung beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 an zwei Tagen pro Woche ab 2 Uhr und an den übrigen Tagen ab 4 Uhr für die Nacht sowie für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen, verarbeiten, veredeln und Fleischerzeugnisse herstellen.
Art. 28 Abs. 1 und 2
1) Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 3, Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar.
2) Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktionen zum Einsatz gelangen.
Art. 29 Abs. 2
2) Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten betreiben.
Art. 29a
Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik
Auf Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind für die folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde:
a) Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur; oder
b) Wartung der Netz- oder Informatikstruktur, die weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag und während der Werktage erfolgen kann.
Art. 31
Banken, Effektenhandel, Finanzmarktinfrastrukturen und deren G-meinschaftswerke
Auf Arbeitnehmer in Banken, im Effektenhandel, in Finanzmarktinfrastrukturen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Art. 3 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind.
Art. 34
Betriebe der Filmvorführung
Auf Betriebe der Filmvorführung, die gewerbsmässig Kinofilme vorführen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 2 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 40a
Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe
1) Auf Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4, Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind.
2) Art. 6 Abs. 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
3) Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betriebe, die Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Tourneeproduktionen, Festivals, Konzerte, Musicals, Marketinganlässe, Versammlungen, Galaveranstaltungen oder Sportanlässe erbringen.
Art. 42
Bewachungs- und Überwachungspersonal
Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 4 und 5, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Art. 43a
Bodenpersonal der Luftfahrt
1) Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Art. 4, 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1a und Art. 12 anwendbar.
2) Die Art. 4 und 9 Abs. 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb.
3) Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer, die Dienstleistungen erbringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetriebes dienen.
Art. 43b
Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen sowie Eisenbahnbetriebe
1) Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 und 11 Abs. 1 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, insbesondere an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind.
2) Auf Betriebe, die für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes zuständig sind, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4a und 5 Abs. 2 anwendbar.
Art. 43c
Bau- und Unterhaltsbetriebe für Landes- und Hauptstrassen
1) Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Landes- und Hauptstrassen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Landes- und Hauptstrassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 und 11 Abs. 1 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4 und 5 Abs. 2 anwendbar.
2) Bau- und Unterhaltsbetriebe für Landes- und Hauptstrassen sind Betriebe, die Arbeiten vor Ort durchführen, einschliesslich der dazugehörigen Zulieferbetriebe.
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur bezeichnet die Landes- und Hauptstrassen; sie können auf der Internetseite des Amtes für Bau und Infrastrutkur abgerufen werden.
Art. 45
Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung sowie Winterdienst
1) Auf Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung und die in ihnen mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
2) Auf Arbeitnehmer, die mit dem Winterdienst beauftragt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1b, Art. 7 Abs. 2 und Art. 7a Abs. 1 anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung der Benutzung von wichtigen Verkehrswegen zu gewährleisten ist.
Art. 47
Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
1) Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 10, 11 Abs. 2a, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.
2) Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.
Art. 47a
Gemeindeverwaltung
Auf Arbeitnehmer, die in den Gemeindeverwaltungen mit der Durchführung von Veranstaltungen und den damit zusammenhängenden Arbeiten, Kontrollgängen an Sonn- und Feiertagen sowie Tätigkeiten als Mesmer beauftragt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 Abs. 1 anwendbar.
Anhang
Es wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang
(Art. 23a Abs. 4)
Fremdenverkehrsgebiete nach Art. 23a
1. Perimeter "Vaduz Städtle"
2. Perimeter "Malbun"
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef