| 946.224.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 199 |
ausgegeben am 17. Juni 2020 |
Verordnung
vom 16. Juni 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014, 2216 (2015) vom 14. April 2015 und 2511 (2020) vom 25. Februar 2020 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. November 2014 über Massnahmen gegenüber Jemen, LGBl. 2014 Nr. 293, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014, 2216 (2015) vom 14. April 2015 und 2511 (2020) vom 25. Februar 2020 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Art. 1b
Ausnahmen zu humanitären Zwecken
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Art. 1 und 1a bewilligen:
a) zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen im Jemen; oder
b) zu jedem anderen Zweck, der mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) vereinbar ist.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3 Abs. 2 und 3
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; oder
b) in Übereinstimmung mit § 16 der Resolution 2140 (2014) und § 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 bis 1b. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist in englischer Sprache unter
https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist in englischer Sprache unter
https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.