910.026
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 201 ausgegeben am 24. Juni 2020
Verordnung
vom 23. Juni 2020
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Förderungskürzungsverordnung
Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV), LGBl. 2012 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Der Bewirtschafter muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden dem Amt für Umwelt schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen. Bei landesweiten oder grossflächigen Fällen höherer Gewalt kann das Amt für Umwelt auf eine Meldung verzichten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef