832.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 212 ausgegeben am 2. Juli 2020
Gesetz
vom 8. Mai 2020
über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Art. 59a
Überprüfung der obligatorischen Unfallversicherung
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 3 obligatorisch versichert haben.
2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung nach Abs. 1 notwendigen Auskünfte erteilen. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die abgeschlossene Unfallversicherung zustellen, aus der hervorgeht, dass eine Versicherung für die Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
3) Die AHV fordert die Arbeitgeber, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind, auf, innert zwei Monaten eine Bescheinigung über die abgeschlossene Unfallversicherung vorzulegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, meldet die AHV dies dem Amt für Gesundheit.
4) Das Amt für Gesundheit weist den säumigen Arbeitgeber einem Versicherer zur Versicherung seiner Arbeitnehmer zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.
5) Das Amt für Gesundheit erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Versicherungspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. Mai 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 135/2019 und 18/2020