935.511.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 221 |
ausgegeben am 10. Juli 2020 |
Verordnung
vom 7. Juli 2020
über die Abänderung der Spielbankenverordnung
Aufgrund von Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, und Art. 31 Abs. 2 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 2 Bst. a
2) Der Konformitätserklärung über das EAKS ist ein Prüfbericht samt separater Konformitätsbescheinigung beizulegen von:
a) einer in- oder ausländischen Stelle, die auf der Grundlage der internationalen Normen EN ISO/IEC 17020 und 17025 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist; oder
Art. 40 Abs. 3
3) Sie erfasst die Anzahl Besuche von Personen, die einem Spielverbot unterliegen.
Art. 52
Aufzeichnung und Aufbewahrung
Die Bilder des Videoüberwachungssystems sind aufzuzeichnen und während mindestens 45 Tagen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Art. 57 Abs. 1 Bst. f
1) Die Spielbank reicht dem Amt für Volkswirtschaft jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält:
f) die Durchführung von Werbemassnahmen.
Art. 62a
Werbeverbot
1) Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass:
a) Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften des Spielers die Gewinnchance beeinflussen, ohne dass dies aufgrund der Art des Spiels zutrifft;
b) die Gewinnchancen durch längeres oder häufigeres Spiel gesteigert werden;
c) Geldspiele ein geeignetes Mittel sind, um finanzielle oder persönliche Probleme zu lösen;
d) die Teilnahme an Geldspielen eine Alternative zum Erwerbsleben ist;
e) die vermehrte Teilnahme an Geldspielen ein geeignetes Mittel ist, um bereits erlittene Spielverluste auszugleichen.
2) Als aufdringlich gelten insbesondere:
a) Telefonwerbung;
b) Werbeaktivitäten in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden sind;
c) persönlich adressierte Werbung über elektronische Kanäle ohne Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit;
d) Werbung mittels Push-Meldungen auf der Grundlage elektronischer Standorterfassung eines mobilen Geräts oder andere Formen von persönlich adressierter Werbung über elektronische Kanäle auf der Grundlage solcher Standorterfassungen.
3) Die Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit nach Abs. 2 Bst. c muss ohne technisch unnötige Hürden und ohne Einschränkung der Spielteilnahmemöglichkeiten angeboten und in angemessener Form kommuniziert werden.
4) Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Darlehensgeber ist verboten.
5) Werbung darf sich nicht an Personen unter 18 Jahren oder an gesperrte Personen richten.
Art. 70a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Spielbanken dürfen das ganze Jahr von 10.00 bis 4.00 Uhr offen halten.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf begründetes Gesuch hin die Verlängerung der Öffnungszeiten bis höchstens 5.00 Uhr bewilligen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
Art. 73 Abs. 2 Bst. n
2) Sie erstellt einen Prüfbericht, der mindestens Folgendes enthält:
n) die Byte-Checksummen (CKS) sowie die CRC32, SHA-1 oder MD5 Checksummen aller durch das Testlabor geprüften und relevanten Programmfiles und EPROMS, welche im Spiel, in allen Schnittstellenprogrammen, insbesondere vom und zum EAKS, und in allen Hardwarekomponenten einschliesslich Peripheriegeräten verwendet werden;
Art. 88 Abs. 1
1) Ein Geldspielautomat muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 %, aber höchstens 100 % aufweisen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) unter der Notifikationsnummer 2020/9002/FL notifiziert.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef