| 173.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020
|
Nr. 238
|
ausgegeben am 17. Juli 2020
|
Abänderung
der Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Juli 2020
Der Staatsgerichtshof hat auf Grund von Art. 14 des Gesetzes vom 27. November 2004 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, in seiner Sitzung vom 10. Juli 2020 beschlossen:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 4. Februar 2019, LGBl. 2019 Nr. 43, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 und 2 Unterabs. 3
1) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter im gesamten Verfahren vertreten. Bei der Bestellung der Ersatzrichter ist grundsätzlich gemäss einer nach Massgabe der Amtsdauer festgelegten Liste vorzugehen. Ausser bei Verhinderung oder Überlastung eines Ersatzrichters kann im Einzelfall auch wegen der besonderen Erfahrung oder den spezifischen Fachkenntnissen eines Ersatzrichters von der Liste abgewichen werden. Es ist darauf zu achten, dass das Gericht bei gleichen oder ähnlichen Fällen in derselben Besetzung entscheidet.
2) ...
Richtet sich ein nicht offensichtlich unbegründeter Ablehnungsantrag sowohl gegen den Vorsitzenden als auch gegen einen oder mehrere Richter, werden die abgelehnten Richter durch Ersatzrichter nach Massgabe ihrer Amtsdauer ersetzt. Das so ergänzte Richterkollegium, bestehend aus vier Richtern, entscheidet dann über diesen Ablehnungsantrag.
Art. 6 Abs. 4
4) Im Verhinderungsfalle übernimmt diese Funktionen der stellvertretende Präsident oder, bei dessen Verhinderung, der nach Amtsdauer nächstfolgende ordentliche liechtensteinische Richter; und bei Verhinderung aller ordentlichen liechtensteinischen Richter der liechtensteinische Ersatzrichter bzw. ad-hoc-Richter mit der längsten Amtsdauer. Ein Verhinderungsfall liegt schon dann vor, wenn der Vorsitzende seinen Ausstand erklärt oder Ablehnungsgründe gegen ihn geltend gemacht werden.
Auf bei Inkrafttreten dieser Änderungen der Geschäftsordnung bereits beim Staatsgerichtshof hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
Inkrafttreten/Bekanntmachungen
1) Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Diese Änderung der Geschäftsordnung wird zusätzlich zur Kundmachung im Landesgesetzblatt auf der Homepage des Staatsgerichtshofes veröffentlicht.
Der Präsident:
gez. Dr. Hilmar Hoch