143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 240 ausgegeben am 31. Juli 2020
Gesetz
vom 8. Mai 2020
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24b Abs. 3
3) Soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist, kann die zu befragende Person angehalten und zur Polizeidienststelle gebracht werden, insbesondere, wenn die Befragung oder die Verweigerung der Aussage zu protokollieren ist.
Art. 24d Abs. 2a Einleitungssatz und Bst. abis sowie Abs. 2b
2a) Die Landespolizei kann Personen sowie die in Abs. 2b aufgeführten Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder einer gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn:
abis) eine Freiheitsstrafe oder ein Haftbefehl wegen einer im Anhang aufgezählten schweren Straftat vollzogen werden soll;
2b) Sachen im Sinne von Abs. 2a sind:
a) Fahrzeuge;
b) Wasserfahrzeuge;
c) Luftfahrzeuge sowie deren Motoren;
d) Container;
e) amtliche Blankodokumente, die gestohlen, unterschlagen, auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder gefälschte Blankodokumente;
f) gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Reisepässe, Identitätskarten, Aufenthaltstitel und Führerausweise;
g) bargeldlose Zahlungsmittel.
Art. 25 Abs. 1 Bst. h
1) Die Landespolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
h) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt;
Art. 25a Abs. 1 Bst. e
1) Die Landespolizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
e) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems nach Massgabe von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/18622 Anwendung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 131/2019 und 23/2020

2   Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).