814.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 263 ausgegeben am 4. September 2020
Verordnung
vom 1. September 2020
über die Abänderung der Lärmschutzverordnung
Aufgrund von Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008, LGBl. 2008 Nr. 253, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21a
Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
1) Das Amt für Umwelt hält in seinem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
2) Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft das Amt für Umwelt die notwendigen Massnahmen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef