412.014.077
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 265 ausgegeben am 4. September 2020
Verordnung
vom 1. September 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Drogistin/Drogist mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Drogistin/Drogist mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2011 Nr. 101, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10
Bildungsplan
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b) Er führt dabei auch die für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen erforderliche Sachkenntnis nach Art. 66 Abs. 1 der schweizerischen Chemikalienverordnung (SR 813.11) und nach Anhang 1 der schweizerischen Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21) genauer aus.
c) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
d) Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Überschrift vor Art. 12
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 12 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. c
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Drogistin/des Drogisten und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Art. 13
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Überschrift vor Art. 14
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 14 Sachüberschrift
Lerndokumentation
Art. 14a
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 15 Sachüberschrift
Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 16 Sachüberschrift
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Art. 17 Bst. c Ziff. 3 und 4
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein; und
4. das Zertifikat zum Nachweis des erforderlichen Grundwissens gemäss der schweizerischen Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21) erworben hat.
Art. 20 Abs. 5
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Überschrift vor Art. 24
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 25a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2020
1) Berufsbildnerinnen/Berufsbildner nach Art. 12 Bst. c, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. September 2020 bereits im Besitz einer gültigen Ausbildungsbewilligung sind, dürfen weiterhin als Berufsbildnerin/Berufsbildner tätig sein.
2) Art. 17 Bst. c Ziff. 4 kommt ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
3) Für Lernende, die ihre Bildung als Drogistin/Drogist vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren (Art. 17) nach bisherigem Recht, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef