0.362.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 268 ausgegeben am 4. September 2020
Kundmachung
vom 1. September 2020
über die Anwendbarkeit der Schengen-relevanten Bestimmungen des
EU-Auslieferungsübereinkommens für das Fürstentum Liechtenstein
Gemäss Anhang B zum Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Assoziierungsabkommen)1 wendet das Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe des Protokolls vom 28. Februar 2008 über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Assoziierungsabkommen2 die Schengen-relevanten Bestimmungen des EU-Auslieferungsübereinkommens3 ab dessen Inkrafttreten an. Das EU-Auslieferungsübereinkommen ist am 5. November 20194 in Kraft getreten.
Folglich sind seit diesem Zeitpunkt die Art. 1, 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens, welche gemäss Beschluss 2003/169/JI5 als Schengen-relevant gelten, auch für das Fürstentum Liechtenstein anwendbar.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52; AS 2008 481.

2   Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, LGBl. 2011 Nr. 131.

3   Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 313 vom 23.10.1996, S.12.

4   ABl. C 329 vom 1.10.2019, S. 2.

5   Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 25.