0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 271 ausgegeben am 4. September 2020
Kundmachung
vom 1. September 2020
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 4.18, 12.1bis, 15.2, 16.1, 20.5, 20.5bis, 20.6, 20.7, 20.8, 26quater, 40bis, 48.2, 51bis.1, 55.2, 57.2, 71.1, 82ter.1, 82quater.2, 94.1, 96.2 der Ausführungsordnung1 2 3
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 9. Oktober 2019
Inkrafttreten: 1. Juli 2020
Regel 4
Der Antrag (Inhalt)
4.1 bis 4.17 [Unverändert]
4.18 Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis
Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Abs. a Bezug genommen wird, oder ein Bestandteil oder Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5bis Abs. a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäss Regel 20.6, durch Verweis für die Zwecke der Regel 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie zu diesem Zeitpunkt in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereicht wurde.
4.19 [Unverändert]
Regel 12
Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
12.1 [Unverändert]
12.1bis Sprache der nach Regel 20.3, 20.5, 20.5bis oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile
Ein vom Anmelder gemäss Regel 20.3 Abs. b, 20.5bis Abs. b, 20.5bis Abs. c oder 20.6 Abs. a eingereichter, in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäss Regel 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b, 20.5bis Abs. c oder 20.6 Abs. a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Abs. a oder 12.4 Abs. a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen.
12.1ter bis 12.4 [Unverändert]
Regel 15
Die internationale Anmeldegebühr
15.1 [Unverändert]
15.2 Betrag; Überweisung
a) und b) [Unverändert]
c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro.
d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung:
i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der internationalen Anmeldegebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Büro;
ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Das Anmeldeamt kann stattdessen die internationale Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziff. i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.
15.3 und 15.4 [Unverändert]
Regel 16
Die Recherchengebühr
16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr
a) und b) [Unverändert]
c) Ist die vorgeschriebene Währung die gleiche Währung, in der die Internationale Recherchenbehörde die Recherchengebühr festgelegt hat ("festgelegte Währung"), so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung an diese Behörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2.
d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte Währung, sondern eine andere Währung:
i) die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der Recherchengebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in dieser Währung an die Internationale Recherchenbehörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2;
ii) die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der vorgeschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung an die Internationale Recherchenbehörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2.
e) und f) [Unverändert]
16.2 und 16.3 [Unverändert]
Regel 20
Internationales Anmeldedatum
20.1 bis 20.4 [Unverändert]
20.5 Fehlende Teile
a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen ("fehlender Teil") aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt und nicht einschliesslich des Falles nach Regel 20.5bis Abs. a, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:
i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden Teils zu vervollständigen; oder
ii) nach Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Abs. a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c.
c) bis e) [Unverändert]
20.5bis Fälschlicherweise eingereichte Bestandteile und Teile
a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllen, fest, dass ein ganzer in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden sind oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden sind ("fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil"), so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:
i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des richtigen Bestandteils oder Teils zu berichtigen; oder
ii) nach Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass der richtige Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, ein richtiger Bestandteil oder Teil nach Regel 20.6 Abs. b als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung an dem Datum enthalten, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so verbleibt der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil in der Anmeldung und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Abs. c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Abs. c beantragen, dass der richtige Bestandteil oder Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil als nicht aus der Anmeldung entfernt und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Abs. c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
20.6 Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis
a) und b) [Unverändert]
c) Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Abs. a nicht erfüllt ist oder dass ein in Abs. a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es gemäss Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b bzw. 20.5bis Abs. c.
20.7 Frist
a) Die in den Regeln 20.3 Abs. a und b, 20.4, 20.5 Abs. a, b und c, 20.5bis Abs. a, b und c, und 20.6 Abs. a vorgeschriebene Frist beträgt:
i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Abs. a, 20.5 Abs. a bzw. 20.5bis Abs. a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung;
ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.
b) [Unverändert]
20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
a) [Unverändert]
abis) Ist eine der Regeln 20.5bis Abs. a Ziff. ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
ater) Kann ein Bestandteil oder Teil wegen der Durchführung des Abs. a oder Abs. abis dieser Regel nicht durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmeldeamt entsprechend der Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b bzw. 20.5bis Abs. c. Verfährt das Anmeldeamt nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Abs. e bzw. 20.5bis Abs. e verfahren.
b) [Unverändert]
bbis) Ist eine der Regeln 20.5bis Abs. a Ziff. ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Art. 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
c) Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des Anmeldeamts nach Regel 20.6 Abs. b als durch Verweis in die internationale Anmeldung einbezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internationale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Abs. b oder des Abs. bbis dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 82ter.1 Abs. c und d entsprechend Anwendung finden.
Regel 26 quater
Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben nach Regel 4.11
26quater.1 Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben
Der Anmelder kann eine Angabe nach Regel 4.11 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
26quater.2 Verspätete Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben
Geht eine Berichtigung oder Hinzufügung einer Angabe nach Regel 4.11 nicht fristgerecht gemäss Regel 26quater.1 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
Regel 40 bis
Zusätzliche Gebühren im Fall von fehlenden Teilen oder richtigen Bestandteilen und Teilen, die in die internationale Anmeldung aufgenommen wurden oder als in der internationalen Anmeldung enthalten gelten
40bis.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren
Die Internationale Recherchenbehörde kann den Anmelder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auffordern, wenn die Tatsache, dass ein fehlender Teil oder ein richtiger Bestandteil oder Teil:
i) nach Regel 20.5 Abs. c bzw. 20.5bis Abs. c in die internationale Anmeldung aufgenommen wurde; oder
ii) nach Regel 20.5 Abs. d bzw. 20.5bis Abs. d an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt,
der Behörde erst mitgeteilt wird, nachdem diese mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In der Aufforderung ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren wird durch die Internationale Recherchenbehörde festgesetzt, darf aber nicht höher sein als die Recherchengebühr. Die zusätzlichen Gebühren sind unmittelbar an diese Behörde zu entrichten. Vorausgesetzt, dass solche zusätzlichen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind, erstellt die Internationale Recherchenbehörde den internationalen Recherchenbericht für die internationale Anmeldung einschliesslich des fehlenden Teils oder des richtigen Bestandteils oder Teils.
Regel 48
Internationale Veröffentlichung
48.1 [Unverändert]
48.2 Inhalt
a) [Unverändert]
b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Abs. c:
i) bis iv) [Unverändert]
v) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. ii, 20.5 Abs. d oder 20.5bis Abs. d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Abs. a Ziff. ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Abs. a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren Anmeldung gestützt hat,
vi) [Unverändert]
vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber enthält,
viii) gegebenenfalls eine Angabe, dass ein fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil aus der internationalen Anmeldung gemäss Regel 20.5bis Abs. b oder c entfernt wurde.
c) bis n) [Unverändert]
48.3 bis 48.6 [Unverändert]
Regel 51 bis
Nach Art. 27 zulässige nationale Erfordernisse
51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse
a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Art. 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln:
i) bis vi) [Unverändert]
vii) fehlende, nach Regel 4.5 Abs. a Ziff. ii und iii erforderliche Angaben in Bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat;
viii) in den in Regel 82ter.1 genannten Fällen eine Übersetzung eines fälschlicherweise eingereichten Bestandteils oder Teils, der aus der internationalen Anmeldung gemäss Regel 20.5bis Abs. b oder c entfernt wurde.
b) bis d) [Unverändert]
e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Art. 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbelegs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt werden:
i) [Unverändert]
ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. ii, 20.5 Abs. d oder 20.5bis Abs. d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Abs. b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.
51bis.2 und 51bis.3 [Unverändert]
Regel 55
Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)
55.1 [Unverändert]
55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung
a) [Unverändert]
abis) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Abs. a genannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Abs. b, 20.5bis Abs. b, 20.5bis Abs. c oder 20.6 Abs. a eingereichten in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b, 20.5bis Abs. c oder 20.6 Abs. a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Abs. b enthalten gilt.
ater) bis d) [Unverändert]
55.3 [Unverändert]
Regel 57
Bearbeitungsgebühr
57.1 [Unverändert]
57.2 Betrag; Überweisung
a) und b) [Unverändert]
c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro.
d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung:
i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jede Behörde, die eine solche Währung für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Büro;
ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Stattdessen kann die Behörde die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziff. i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.
57.3 und 57.4 [Unverändert]
Regel 71
Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen
71.1 Empfänger
a) Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
b) Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften.
71.2 [Unverändert]
Regel 82 ter
Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros
82ter.1 Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs
a) [Unverändert]
b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. ii, 20.5 Abs. d oder 20.5bis Abs. d aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass:
i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Abs. a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat;
ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Abs. a Ziff. i oder 51bis.1 Abs. e Ziff. ii nicht erfüllt ist; oder
iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist,
so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Abs. c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 17.1 Abs. c entsprechend Anwendung findet.
c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Abs. b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Abs. d zu stellen.
d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Abs. c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt innerhalb der in Abs. c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, dass der betreffende fehlende Teil oder der betreffende richtige Bestandteil oder Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser fehlende Teil oder dieser richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.
Regel 82 quater
Entschuldigung von Fristüberschreitungen
82quater.1 [Unverändert]
82quater.2 Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel im Amt
a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation kann bei Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor diesem Amt oder dieser Organisation aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines der zugelassenen elektronischen Kommunikationsmittel bei diesem Amt oder dieser Organisation bestimmen, diese Fristüberschreitung zu entschuldigen, vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung am darauffolgenden Werktag, an dem dieses elektronische Kommunikationsmittel wieder verfügbar war, vorgenommen wurde. Das betreffende Amt oder die betreffende Organisation veröffentlicht Angaben über diese Nichtverfügbarkeit einschliesslich des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit und unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
b) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung nach Abs. a muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Art. 22 oder 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Angaben nach Abs. a veröffentlicht werden, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.
Regel 94
Akteneinsicht
94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro
a) und b) [Unverändert]
c) Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes, jedoch nicht vor Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts, Kopien nach Abs. b jeder Unterlage zur Verfügung, die ihm nach Regel 71.1 Abs. a oder b von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde übermittelt wurde. Das Internationale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt.
d) bis g) [Unverändert]
94.1bis bis 94.3 [Unverändert]
Regel 96
Gebührenverzeichnis; Erhalt und Überweisung von Gebühren
96.1 [Unverändert]
96.2 Mitteilung über den Erhalt von Gebühren; Überweisung von Gebühren
a) Im Sinne dieser Regel bedeutet "Amt" das Anmeldeamt (einschliesslich des als Anmeldeamt handelnden Internationalen Büros), die Internationale Recherchenbehörde, eine für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro.
b) Bei der Erhebung einer Gebühr durch ein Amt ("gebühreneinziehendes Amt") zugunsten eines anderen Amts ("begünstigtes Amt") in Übereinstimmung mit dieser Ausführungsordnung bzw. den Verwaltungsvorschriften teilt das gebühreneinziehende Amt in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften den Eingang einer solchen Gebühr unverzüglich mit. Mit Eingang der Mitteilung verfährt das begünstigte Amt, als ob es die Gebühr an dem Datum, an dem die Gebühr beim gebühreneinziehenden Amt eingegangen ist, erhalten hätte.
c) Das gebühreneinziehende Amt überweist alle Gebühren, die zugunsten eines begünstigten Amts erhoben wurden, in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften an dieses Amt.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Die Änderungen der Regel 82quater finden auf jede Frist Anwendung, auf die Regel 82quater.2 Abs. a anzuwenden ist, die an oder nach dem 1. Juli 2020 abläuft. Die neue Regel 26quater findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum an oder nach dem 1. Juli 2020 liegt. Die Änderungen der Regeln 4, 12, 20, 48, 51bis, 55 und 82ter und die neue Regel 40bis finden Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind. Die Änderungen der Regeln 15, 16, 57 und 96 finden Anwendung auf jede international Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Abs. b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden. Die Änderungen der Regeln 71 und 94 finden Anwendung auf jede Unterlage, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen ist oder von dieser erstellt wurde.

3   Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".