20.5 Fehlende Teile
a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen ("fehlender Teil") aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt und nicht einschliesslich des Falles nach Regel 20.5
bis Abs. a, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:
i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden Teils zu vervollständigen; oder
ii) nach Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Abs. a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c.
c) bis e) [Unverändert]
20.5
bis Fälschlicherweise eingereichte Bestandteile und Teile
a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllen, fest, dass ein ganzer in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden sind oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden sind ("fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil"), so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:
i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des richtigen Bestandteils oder Teils zu berichtigen; oder
ii) nach Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass der richtige Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, ein richtiger Bestandteil oder Teil nach Regel 20.6 Abs. b als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung an dem Datum enthalten, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so verbleibt der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil in der Anmeldung und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Abs. c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Abs. c beantragen, dass der richtige Bestandteil oder Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil als nicht aus der Anmeldung entfernt und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Abs. c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
20.7 Frist
a) Die in den Regeln 20.3 Abs. a und b, 20.4, 20.5 Abs. a, b und c, 20.5
bis Abs. a, b und c, und 20.6 Abs. a vorgeschriebene Frist beträgt:
i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Abs. a, 20.5 Abs. a bzw. 20.5bis Abs. a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung;
ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.
b) [Unverändert]
20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
a) [Unverändert]
abis) Ist eine der Regeln 20.5bis Abs. a Ziff. ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
ater) Kann ein Bestandteil oder Teil wegen der Durchführung des Abs. a oder Abs. abis dieser Regel nicht durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmeldeamt entsprechend der Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b bzw. 20.5bis Abs. c. Verfährt das Anmeldeamt nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Abs. e bzw. 20.5bis Abs. e verfahren.
b) [Unverändert]
bbis) Ist eine der Regeln 20.5bis Abs. a Ziff. ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Art. 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
c) Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des Anmeldeamts nach Regel 20.6 Abs. b als durch Verweis in die internationale Anmeldung einbezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internationale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Abs. b oder des Abs. bbis dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 82ter.1 Abs. c und d entsprechend Anwendung finden.