| 837.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 276 |
ausgegeben am 17. September 2020 |
Verordnung
vom 15. September 2020
über die Abänderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV), LGBl. 2010 Nr. 465, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43
a) bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 38 Abs. 1 Bst. a ALVG)
1) Wenn der Versicherte selbstverschuldet arbeitslos geworden ist, so dauert die Einstellung:
a) 20 Tage, wenn:
1. der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert worden war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; oder
2. der Versicherte und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst haben, es sei denn, dass dem Versicherten das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
b) 30 Tage, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber durch sein Verhalten, namentlich wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
c) 60 Tage, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren wiederholt selbstverschuldet arbeitslos ist.
2) Wurde das Arbeitsverhältnis in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst und meldet sich der Versicherte vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beim Amt für Volkswirtschaft arbeitslos, sind die Einstelltage um die Lohn- oder Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bei Einhaltung der Kündigungsfrist zugestanden hätten, zu erhöhen. Hierzu sind die Lohn- oder Entschädigungsansprüche in Tagesverdienste umzurechnen. Die Anzahl der zusätzlichen Einstelltage entspricht der Anzahl der errechneten Tagesverdienste. Die Einstellungsdauer ist auf höchstens 60 Einstelltage begrenzt.
Art. 59a Sachüberschrift und Abs. 2
Aufbewahrungspflicht; Kontrolle (Art. 44 und 46 ALVG)
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Art. 65a
Aufbewahrungspflicht; Kontrolle (Art. 54 ALVG)
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der letzten bewilligten Abrechnungsperiode.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef