0.515.08
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 280 ausgegeben am 2. Oktober 2020
Kundmachung
vom 22. September 2020
der Abänderung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Abänderung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, LGBl. 1999 Nr. 235, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung von Anhang 2 des Übereinkommens1
Angenommen anlässlich der 17. Versammlung des Exekutivrates am 3. Dezember 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. März 2000
Ab 31. Oktober 1999, wird nach Abs. 5 von Teil VI (B) des Anhangs 2 zum Übereinkommen ein neuer Abs. 5bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"5bis) Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht der in Abs. 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe stattzufinden."
Anhang 2
Änderung von Anhang 2
des Übereinkommens
2
Angenommen anlässlich der 38. Versammlung des Exekutivrates am 14. Oktober 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. Januar 2005
Nach Abs. 72 in Teil V des Anhangs 2 des Übereinkommens wird ein neuer Abs. 72bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"72bis) Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach Ablauf der sechsjährigen Umstellungsfrist gemäss Abs. 72 bei, so legt der Exekutivrat in seiner zweiten auf die Ratifikation folgenden ordentlichen Sitzung einen Termin fest, bis zu dem ein Ersuchen vorgelegt werden muss für die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen auf Zwecke, die nach diesem Übereinkommen nicht verboten sind. Das Übereinkommen setzt bei der Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäss Abs. 75 für die Umstellung eine möglichst kurze Frist fest. Die Umstellung ist so rasch wie möglich abzuschliessen, spätestens aber sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme der mit diesem Absatz vorgenommenen Änderungen sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils des Verifikationsanhangs anwendbar."
Anhang 3
Änderung von Anhang 1 des
Übereinkommens
3
Angenommen anlässlich der 24. Tagung der Vertragsparteien am 27. November 2019 in Den Haag
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2020
Anhang 1 Anhang über Chemikalien Teil B (Chemikalienlisten) Liste 1A (Toxische Chemikalien)
Nach Ziff. 8 (Ricin) werden die Ziff. 13 bis 16 eingefügt.
13.
P-Alkyl (H oder ≤ C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤ C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤ C 10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphonamid fluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze
 
 
z. B. N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)-P-decylphosphonamidfluorid
(2387495-99-8)
 
Methyl-(1-diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid
(2387496-12-8)
14.
O-Alkyl (H oder ≤ C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤ C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤ C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze
 
 
z. B. O-n-Decyl N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid
(2387496-00-4)
 
Methyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid
(2387496-04-8)
 
Ethyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid
(2387496-06-0)
15.
Methyl-(bis(diethylamino)methylen)phosphonamidofluorid
(2387496-14-0)
16.
Carbamate (Quaternäre und Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen)
Quaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen:

1-[N,N-Dialkyl(≤ C10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-n-[N-(3-dimethylcarbamoxy- α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]dekan dibromide (n=1-8)
 
 
z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]dekan dibromid
Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen:

1,n-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-alkan-(2,(n-1)-dion) dibromid (n=2-12)
(77104-62-2)
 
z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N-ethyl-N- methylammonio]dekan-2,9-dion dibromid
(77104-00-8)

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.

3   Übersetzung des französischen Originaltextes.