0.814.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 295 ausgegeben am 20. Oktober 2020
Änderung von Doha
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1
Abgeschlossen in Doha am 8. Dezember 2012
Zustimmung des Landtags: 1. Oktober 20142
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. Dezember 2020
Art. 1
Änderung
A. Anhang B des Protokolls von Kyoto
Die Tabelle in Anhang B des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
1
2
3
4
5
6
Vertragspartei
Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2008-2012) (in % des Basisjahrs oder
-zeitraums)
Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2013-2020) (in % des Basisjahrs oder
-zeitraums)
Bezugsjahr1
Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2013-2020) (in % des Bezugsjahrs)1
Zusagen für die Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (in % des Bezugsjahrs)2
Australien
108
99,5
2000
98
-5 bis -15 % oder -25 %3
Belarus4*
 
88
1990
n. z.
-8 %
Belgien
92
805
n. z.
n. z.
 
Bulgarien*
92
805
n. z.
n. z.
 
Dänemark
92
805
n. z.
n. z.
 
Deutschland
92
805
n. z.
n. z.
 
Estland*
92
805
n. z.
n. z.
 
Europäische Union
92
805
1990
n. z.
-20 %/-30 %6
Finnland
92
805
n. z.
n. z.
 
Frankreich
92
805
n. z.
n. z.
 
Griechenland
92
805
n. z.
n. z.
 
Irland
92
805
n. z.
n. z.
 
Island
110
807
n. z.
n. z.
 
Italien
92
805
n. z.
n. z.
 
Kasachstan*
 
95
1990
95
-7 %
Kroatien*
95
808
n. z.
n. z.
-20 %/-30 %6
Lettland*
92
805
n. z.
n. z.
 
Liechtenstein
92
84
1990
84
-20 %/-30 %9
Litauen*
92
805
n. z.
n. z.
 
Luxemburg
92
805
n. z.
n. z.
 
Malta
 
805
n. z.
n. z.
 
Österreich
92
805
n. z.
n. z.
 
Tschechische Republik*
92
805
n. z.
n. z.
 
Ungarn*
94
805
n. z.
n. z.
 
Zypern
 
805
n. z.
n. z.
 
Monaco
92
78
1990
78
-30 %
Niederlande
92
805
n. z.
n. z.
 
Norwegen
101
84
1990
84
-30 % bis -40 %10
Polen*
94
805
n. z.
n. z.
 
Portugal
92
805
n. z.
n. z.
 
Rumänien*
92
805
n. z.
n. z.
 
Schweden
92
805
n. z.
n. z.
 
Schweiz
92
84,2
1990
n. z.
-20 % bis -30 %11
Slowakei*
92
805
n. z.
n. z.
 
Slowenien*
92
805
n. z.
n. z.
 
Spanien
92
805
n. z.
n. z.
 
Ukraine*
100
7612
1990
n. z.
-20 %
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
92
805
n. z.
n. z.
 
Vertragspartei
Quantifizierte Emissions-begrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2008-2012) (in % des Basisjahrs oder Basiszeitraums)
    
Japan13
94
    
Kanada14
94
    
Neuseeland15
100
    
Russische Föderation16*
100
    
Abkürzung: n. z. = Nicht zutreffend.
* Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.
Alle nachstehenden Fussnoten mit Ausnahme der Fussnoten 1, 2 und 5 sind aus Mitteilungen der jeweiligen Vertragsparteien hervorgegangen.
1 Ein Bezugsjahr kann von einer Vertragspartei auf fakultativer Basis für ihre eigenen Zwecke verwendet werden, um zusätzlich zu der Angabe ihrer völkerrechtlich verbindlichen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung(en) für das Basisjahr in den Spalten 2 und 3 dieser Tabelle ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung als Prozentanteil der Emissionen des betreffenden Jahres ohne völkerrechtliche Verbindlichkeit nach dem Protokoll von Kyoto auszudrücken.
2 Weitere Informationen zu diesen Zusagen sind den Dokumenten FCCC/SB/2011/INF.1/Rev.1 und FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1, Add. 1 und Add. 2 zu entnehmen.
3 Australiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto steht im Einklang mit der Erreichung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Ziels des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 5 % unter den Stand von 2000 zu senken. Australien behält sich die Möglichkeit vor, sein für 2020 festgelegtes Ziel nachträglich von 5 auf 15 oder 25 % unter dem Stand von 2000 zu erhöhen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Angabe entspricht den Zusagen, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurden, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
4 Hinzugefügt zu Anhang B durch eine Änderung, die aufgrund des Beschlusses 10/CMP.2 angenommen wurde. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft getreten.
5 Die Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruhen auf der Voraussetzung, dass diese nach Art. 4 des Protokolls von Kyoto von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam erfüllt werden. Die Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen gelten unbeschadet der späteren Notifikation einer Vereinbarung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, nach der sie ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen.
6 Als Teil einer globalen und umfassenden Vereinbarung für die Zeit nach 2012 bestätigt die Europäische Union ihr Angebot, bis 2020 eine Reduktion um 30 % unter dem Stand von 1990 zu erreichen, das an die Bedingung geknüpft ist, dass sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten einen angemessenen Beitrag leisten.
7 Islands quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass diese nach Art. 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllt wird.
8 Kroatiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass das Land diese Verpflichtung nach Art. 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllen wird. Daher lässt Kroatiens Beitritt zur Europäischen Union die Beteiligung des Landes an einer solchen Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung nach Art. 4 oder seine quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung unberührt.
9 Die in Spalte 3 aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Liechtenstein würde ein höheres Reduktionsziel von bis zu 30 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.
10 Norwegens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung von 84 % entspricht dem Ziel des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 30 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Wenn Norwegen zu einer globalen und umfassenden Vereinbarung beitragen kann, in der sich die Vertragsparteien, die wichtige Emissionsländer sind, auf Emissionsreduktionen im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze einigen, ist es bereit, seine Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll dar.
11 Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Die Schweiz würde ein höheres Reduktionsziel von bis zu 30 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze leisten. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.
12 Sollte vollständig in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden; eine Löschung oder Begrenzung der Nutzung dieses rechtmässig erworbenen staatlichen Eigentums wird nicht akzeptiert.
13 In einer Mitteilung vom 10. Dezember 2010 gab Japan bekannt, dass es für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto nach 2012 keine Verpflichtung einzugehen gedenkt.
14 Am 15. Dezember 2011 ging beim Verwahrer eine schriftliche Notifikation des Rücktritts Kanadas vom Protokoll von Kyoto ein. Der Rücktritt wird für Kanada am 15. Dezember 2012 wirksam.
15 Neuseeland bleibt Vertragspartei des Protokolls von Kyoto. Es wird sich für den Zeitraum 2013 bis 2020 ein quantifiziertes gesamtwirtschaftliches Emissionsreduktionsziel im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen setzen.
16 In einer Mitteilung vom 8. Dezember 2010, die am 9. Dezember 2010 beim Sekretariat einging, gab die Russische Föderation bekannt, dass sie keine quantitative Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum einzugehen gedenkt.
B. Anhang A des Protokolls von Kyoto
Die Liste unter der Überschrift "Treibhausgase" in Anhang A des Protokolls wird durch folgende Liste ersetzt:
Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Stickstofftrifluorid (NF3)3
C. Art. 3 Abs. 1bis
Nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
1bis) Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, im Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 18 % unter den Stand von 1990 zu senken.
D. Art. 3 Abs. 1ter
Nach Art. 3 Abs. 1bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
1ter) Eine Vertragspartei gemäss Anhang B kann eine Anpassung vorschlagen, um den in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung zu verringern. Ein Vorschlag für eine solche Anpassung wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf der er zur Annahme vorgeschlagen wird, übermittelt.
E. Art. 3 Abs. 1quater
Nach Art. 3 Abs. 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
1quater) Eine von einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei vorgeschlagene Anpassung, mit der sie sich für ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtung gemäss Art. 3 Abs. 1ter ein ehrgeizigeres Ziel setzt, gilt als von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, sofern nicht mehr als drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Einspruch erheben. Die beschlossene Anpassung wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet; sie tritt am 1. Januar des auf die Übermittlung durch den Verwahrer folgenden Jahres in Kraft. Solche Anpassungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.
F. Art. 3 Abs. 7bis
Nach Art. 3 Abs. 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
7bis) In dem zweiten Verpflichtungszeitraum (2013 bis 2020) für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion entspricht die jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Abs. 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit acht. Diejenigen in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen die im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.
G. Art. 3 Abs. 7ter
Nach Art. 3 Abs. 7bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
7ter) Jede positive Differenz zwischen der einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilten Menge für den zweiten Verpflichtungszeitraum und den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den ersten drei Jahren des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht, wird auf das Löschungskonto dieser Vertragspartei übertragen.
H. Art. 3 Abs. 8
In Art. 3 Abs. 8 des Protokolls werden die Worte
"die in Abs. 7 bezeichnete Berechnung"
durch folgende Worte ersetzt:
"die in den Abs. 7 und 7bis bezeichneten Berechnungen"
I. Art. 3 Abs. 8bis
Nach Art. 3 Abs. 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
8bis) Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Abs. 7bis bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 oder das Jahr 2000 als ihr Basisjahr für Stickstofftrifluorid verwenden.
J. Art. 3 Abs. 12bis und 12ter
Nach Art. 3 Abs. 12 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
12bis) Alle Einheiten, die sich aus den im Rahmen des Übereinkommens oder seiner Instrumente einzuführenden marktbasierten Mechanismen ergeben, können von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Art. 3 zu erreichen. Alle derartigen Einheiten, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erwirbt, werden der Menge hinzugerechnet, die der erwerbenden Vertragspartei zugeteilt wurde, und von der Menge abgezogen, die der übertragenden Vertragspartei zugeteilt wurde.
12ter) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass in den Fällen, in denen Einheiten aus genehmigten Tätigkeiten aufgrund der in Abs. 12bis bezeichneten marktbasierten Mechanismen von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Art. 3 zu erreichen, ein Teil dieser Einheiten dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, sofern diese Einheiten nach Art. 17 erworben werden.
K. Art. 4 Abs. 2
In Art. 4 Abs. 2 des Protokolls werden am Ende von Satz 1 folgende Worte eingefügt:
"oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung des Anhangs B nach Art. 3 Abs. 9."
L. Art. 4 Abs. 3
In Art. 4 Abs. 3 des Protokolls werden die Worte
"in Art. 3 Abs. 7 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums"
durch folgende Worte ersetzt:
"in Art. 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich bezieht,"
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt nach Massgabe der Art. 20 und 21 des Protokolls von Kyoto in Kraft.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich der Protokolländerung
am 20. Oktober 2020
Vertragsstaat
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
Ägypten
3. Februar 2020
Algerien
28. September 2015
Angola
22. September 2020
Antigua und Barbuda
23. September 2016
Argentinien
1. Dezember 2015
Armenien
31. März 2017
Aserbaidschan
1. Juli 2015
Äthiopien
26. Juni 2015
Australien
9. November 2016
Bahamas
4. November 2015
Bangladesch
13. November 2013
Barbados
14. August 2013
Belgien
14. November 2017
Belize
24. Juli 2018
Benin
29. August 2018
Bhutan
29. September 2015
Bolivien
17. September 2020
Botswana
7. März 2016
Brasilien
13. Februar 2018
Brunei Darussalam
14. November 2014
Bulgarien
21. Dezember 2017
Burkina Faso
29. November 2016
Chile
10. November 2015
China
2. Juni 2014
Cook Islands
5. November 2018
Costa Rica
21. September 2016
Dänemark
21. Dezember 2017
Deutschland
14. November 2017
Dominika
15. Juli 2019
Dominikanische Republik
21. September 2016
Dschibuti
23. September 2014
Ecuador
20. April 2015
El Salvador
18. September 2019
Eritrea
3. Mai 2018
Estland
21. Dezember 2017
Eswatini
21. September 2016
Europäische Union
21. Dezember 2017
Fidschi
19. September 2017
Finnland
16. November 2017
Frankreich
30. November 2017
Gabun
1. Dezember 2017
Gambia
7. November 2019
Georgien
16. Juni 2020
Ghana
24. September 2020
Grenada
1. April 2015
Griechenland
21. Dezember 2017
Guatemala
15. Oktober 2019
Guinea
6. April 2016
Guinea-Bissau
22. Oktober 2018
Guyana
23. Dezember 2014
Honduras
11. April 2014
Indien
8. August 2017
Indonesien
30. September 2014
Irland
21. Dezember 2017
Island
7. Oktober 2015
Italien
18. Juli 2016
Jamaica
1. Oktober 2020
Jordanien
3. Januar 2020
Kambodscha
17. November 2015
Kenia
7. April 2014
Kiribati
11. Februar 2016
Komoren
7. September 2014
Kongo
14. Mai 2015
Kroatien
21. Dezember 2017
Kuba
28. Dezember 2016
Kuwait
8. Mai 2019
Laos
23. April 2019
Lettland
21. Dezember 2017
Lesotho
18. Januar 2019
Liberia
17. August 2015
Liechtenstein
23. Februar 2015
Litauen
22. November 2017
Luxemburg
21. September 2017
Madagaskar
1. Oktober 2015
Malawi
29. Juni 2017
Malaysien
12. April 2017
Malediven
1. Juli 2015
Mali
7. Dezember 2015
Malta
21. Dezember 2017
Marokko
5. September 2014
Marshall Inseln
7. Mai 2015
Mauritius
5. September 2013
Mexiko
23. September 2014
Mikronesien (Föderierte Staaten von)
19. Februar 2014
Monaco
27. Dezember 2013
Mongolei
20. Februar 2019
Montenegro
26. Dezember 2018
Myanmar
19. September 2017
Namibia
17. Februar 2015
Nauru
1. Dezember 2014
Neuseeland
30. November 2015
Niederlande
22. November 2017
Nicaragua
3. Juli 2019
Niger
1. August 2018
Nigeria
2. Oktober 2020
Niue
10. Dezember 2019
Nord Mazedonien
18. Oktober 2019
Norwegen
12. Juni 2014
Österreich
21. Dezember 2017
Pakistan
31. Oktober 2017
Palau
10. März 2015
Panama
29. September 2015
Paraguay
21. Februar 2019
Peru
24. September 2014
Philippinen
13. April 2016
Polen
28. September 2018
Portugal
22. November 2017
Republik Korea
27. Mai 2015
Rumänien
3. Mai 2016
Rwanda
20. November 2015
Salomonen
5. September 2014
Sambia
22. August 2019
Samoa
18. September 2015
San Marino
4. August 2015
Schweden
14. November 2017
Schweiz
28. August 2015
Senegal
27. Mai 2020
Serbien
30. Juni 2017
Seychellen
15. Juli 2015
Sierra Leone
15. Juni 2020
Simbabwe
20. April 2016
Singapur
23. September 2014
Slowakei
16. November 2017
Slowenien
21. Dezember 2017
Salomonen
5. September 2014
Spanien
14. November 2017
Sri Lanka
2. Dezember 2015
St. Kitts und Nevis
25. Oktober 2016
St. Lucia
20. November 2018
Südafrika
7. Mai 2015
Sudan
3. Februar 2014
Thailand
1. September 2015
Togo
30. Oktober 2018
Tonga
22. Oktober 2018
Trinidad und Tobago
6. August 2015
Tschechische Republik
21. Dezember 2017
Tuvalu
4. Dezember 2014
Uganda
8. Juli 2015
Ungarn
1. Oktober 2015
Uruguay
12. September 2018
Vanuatu
15. März 2018
Venezuela
1. März 2018
Vereinigte Arabische Emirate
26. April 2013
Vereinigtes Königreich
17. November 2017
Vietnam
22. Juni 2015
Zypern
10. Dezember 2015

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 79/2014

3   Gilt erst ab Beginn der zweiten Verpflichtungsperiode.