vom 2. September 2020
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 6
6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. September 2020 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2020 und
70/2020