vom 3. September 2020
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3
1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Massnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist, es sei denn, dass um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung eines ausländischen Gerichtes wegen einer in Art. 15 Ziff. 2 angeführten strafbaren Handlung ersucht wird,
Dieses Gesetz findet erstmals auf vermögensrechtliche Anordnungen eines ausländischen Gerichtes Anwendung, die nach dem 1. Januar 2016 getroffen worden sind.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2020 und
62/2020